Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Basierend auf dem gegebenen Kontext und den Auszügen aus der Verordnung ist Ihre Auffassung, dass "Kalt, elegant & lecker" keine sensorischen Eigenschaften im Sinne der Verordnung sind, korrekt. Die Verordnung erlaubt nur die Angabe bestimmter organoleptischer Merkmale wie Fruchtigkeit, Bitterkeit und Schärfe auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra. Zusätze wie "leicht", "mittel" oder "intensiv" sind ebenfalls erlaubt, jedoch sind andere Phantasiebezeichnungen, die nicht in der Verordnung aufgeführt sind, unzulässig. Da "kalt", "elegant" und "lecker" nicht zu den erlaubten sensorischen Eigenschaften gehören, sollten diese Begriffe nicht auf dem Etikett verwendet werden, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Organoleptik bezeichnet die Prüfung von Eigenschaften von Produkten mithilfe der Sinne. Dazu zählen das Riechen, Schmecken, Sehen und Fühlen. da also kalt, lecker und elegant mit den sinnen erfasst werden können, sind diese ausgeschlossen.
dürfen wir dann zum beispiel "ein perfektes olivenöl" auf das etikett schreiben?
Der Ausdruck „ein perfektes Olivenöl" bewegt sich in einem rechtlich heiklen Bereich, ist aber unter bestimmten Umständen zulässig – je nachdem, wie er verwendet wird und ob er objektiv überprüfbar oder nur subjektiv-wertend ist.
Hier die wichtigsten Punkte:
1. Organoleptische Begriffe (z. B. „kalt", „lecker", „elegant") dürfen auf dem Etikett nicht stehen, wenn sie als objektive Beschreibung verstanden werden könnten, aber nicht nachweisbar sind – das ist richtig. Sie gelten als nicht zulässige sensorische Angaben, wenn sie nicht durch gesetzlich vorgesehene Prüfungen abgesichert sind (z. B. bei Olivenöl: Panel-Test nach EU-VO 2568/91).
2. „Perfekt" ist ein subjektiver Superlativ, also eher eine werbliche Aussage als eine nachprüfbare Eigenschaft.
Solche Werbeaussagen sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht irreführend sind (§ 11 LFGB, § 5 UWG).
Wichtig ist: Der Begriff darf keine spezifische, überprüfbare Produkteigenschaft suggerieren, die nicht belegbar ist.
3. Wenn „perfekt" also nicht im Sinne einer konkreten sensorischen Bewertung (wie z. B. „intensiv fruchtig" oder „mild bitter") verwendet wird, sondern als allgemeine, werbliche Beschreibung, dann ist das in der Regel zulässig – insbesondere, wenn keine gesundheitsbezogene Wirkung suggeriert wird.
Fazit:
Ja, „ein perfektes Olivenöl" darf auf dem Etikett stehen, solange es sich klar erkennbar um eine subjektive, werbliche Aussage handelt und nicht den Eindruck einer offiziell geprüften Qualität vermittelt.