Zugewinnberechnung bei Scheidung

| 6. März 2023 17:32 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zugewinnausgleich, Berechnung

Beispiel-Situation:

verheiratetes Ehepaar
Keine Gütertrennung und kein Ehevertrag, also Zugewinngemeinschaft

Vermögen vor der Ehe:
Er:0
Sie: 20000

Ein Jahr nach Eheschließung kauft die Ehefrau mit diesen 20000 ihrem Bruder eine Wohnung ab. Sie ist als alleiniger Eigentümer eingetragen. Mit den Mieteinnahmen kann sie die Darlehensraten bezahlen.

Fünf Jahre später kann sie ihre Wohnung mit einen Gewinn von 50000 verkaufen.

Beide kaufen kurz darauf eine Eigentumswohnung, die 140000 kostet.
Sie bezahlt 70000 direkt,
Er nimmt ein Darlehen in Höhe von 70000.

Heute hat die Wohnung einen Wert von ca 320000.

Jetzt meine Fragen:

Wie würde bei einer Scheidung der Wert des Zugewinns berechnet?

320000 - 20000 = 300000
320000 - 70000 = 250000
320000 - 160000 = 160000

Auf welchen Betrag hätte der Ehemann bei einer Scheidung Anspruch?
150000?
125000?
80000?


6. März 2023 | 19:15

Antwort

von


(83)
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Allgemein darf ich zur Berechnung des Zugewinnausgleichs nachfolgendes erläutern:
Da Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist für die Berechnung des Zugewinnausgleich jeweils das Anfangsvermögen jedes Ehegatten am Stichtag der Heirat, wie das Endvermögen jedes Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages zu ermitteln.
Sollten sich die Ehegatten noch vor Einreichen des Scheidungsantrages über einen Zugewinn einigen wollen, so können diese einvernehmlich einen Stichtag für sich bestimmen, um das Endvermögen zu berechnen. Eine Einigung im Zugewinn ist vor Rechtskraft der Scheidung mittels Notarvertrag zu beurkunden. Gleichzeitig wäre dann im Notarvertrag Gütertrennung für die Zukunft zu vereinbaren.

Zum Vermögen zählen z.B. Girokonto, Sparbuch, Bargeld, Auto, Haus, usw.
Das Vermögen setzt sich aus Aktiva und Passiva zusammen.
Vermögensangaben sind zu belegen.
Sollte ein Ehegatte Erbschaften bzw. Schenkungen in der Ehe erhalten haben, so zählen diese zunächst mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erhaltens in das Anfangsvermögen und, sollten diese dann zum Stichtag des Endvermögens noch vorhanden sein, mit dem dann bestehenden Wert in das Endvermögen.
Für jeden Ehegatten ist der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zunächst gesondert zu berechnen. Diesen erhält man, indem vom Endvermögen das Anfangsvermögen in Abzug gebracht wird.

Nun zu Ihren Angaben:
Der Zugewinn der Frau errechnet sich mit einem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat in Höhe von 20.000,00 €.
Was die Frau während der Ehezeit mit diesem Geld gemacht hat, wirkt sich für sich nicht auf die Berechnung aus, da der Stichtag des Endvermögens für die Berechnung des Endvermögens bedeutsam ist.
Ich nehme an, dass das Endvermögen der Frau zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages aus dem hälftigen Wohnungswert, demnach 160.000,00 €, besteht. Voraussetzung ist natürlich, dass beide Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer zu gleichen Teilen aufgenommen wurden.
Weitere Wertangaben haben Sie nicht gemacht.

Damit hat die Frau einen Zugewinn während der Ehe in Höhe von 140.000,00 € erwirtschaftet (Endvermögen ./. Anfangsvermögen = Zugewinn).

Der Mann hat ein Anfangsvermögen in Höhe von 0,00 €.
Das Endvermögen besteht in Höhe des hälftigen Wohnungswertes der gemeinsamen Immobilie, demnach ebenfalls 160.000,00 €.
Für mich ist nicht ganz verständlich , ob der Mann noch Darlehensverbindlichkeiten hat?Sollte dies der Falle sein, so wären diese als Passiva in sein Endvermögen aufzunehmen, weshalb das Endvermögen entsprechend sinken würde.

Ich gehe in meiner Berechnung, da ich den Darlehensstand nicht kenne, davon aus, dass das Endvermögen des Mannes 160.000,00 € beträgt.
Demnach habt der Mann einen Zugewinn während der Ehe in Höhe von 160.000,00 € erzielt (EV 160.000,00 € - 0,00 €).

Nunmehr sind die Zugewinnbeträge beider Ehegatten voneinander in Abzug zu bringen.
160.000,00 € - 140.000,00 € = 20.000,00 €.
Der Ehegatte der mehr an Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich bezahlen.
In dieser Berechnung hat der Ehemann mehr Zugewinn erwirtschaftet und zwar in Höhe von 20.000,00 €. Davon muss er der Frau die Hälfte, also 10.000,00 € ausgleichen.

Sollte das Darlehen noch vorhanden sein, sieht die Berechnung gleich anders aus.

Bitte beachten Sie, dass eine Indexierung bei der exakten Berechnung vorzunehmen wäre.

Bitte bedenken Sie, dass mit der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht geklärt ist, was mit dem gemeinsamen Wohneigentum passiert. Dieses wird jeweils zur Hälfte bei der Berechnung bei jedem Ehegatten berücksichtigt.
Sie müssen sich mit dem anderen Ehegatten daher einigen, was damit passiert.

Will die Frau die Wohnung behalten, muss diese dem Mann dessen Eigentumsanteil in Höhe von 160.000,00 € abkaufen. Unter Verrechnung ihres Anspruches in Höhe von 10.000,00 €, würde der Mann noch 150.000,00 € erhalten.

Sollte der Mann die Wohnung behalten wollen, muss er der Frau deren Eigentumsanteil ausbezahlen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 6. März 2023 | 21:16

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