Sehr geehrter Fragesteller,
über die E-Mailberatung der Plattform 123 Recht.de stellten Sie nachstehende Anfrage:
Betreff: Zugewinnausgleich nach 12 Jahren getrennt lebend
Der Scheidungstermin beim AG war 1997. Scheidung wurde jedoch nicht ausgesprochen, da meine Frau im Termin den Zugewinnausgleich mit anhängig machte. Seit 1997 getrennt lebend ohne weitere Auseinandersetzungen wg. Problemen mit gemeinsamer Immobilie. Das Verfahren ruht seit 1997. Scheidung und Zugewinnausgleich sollen jetzt in 2010 erfolgen. Alle Zahlen und Fakten liegen seit 1997 gegenseitig offen mit einer nur internen, stillschweigenden und nicht belastbaren Interimsübung:
Meine Frau behält die Immobilie, ich behalte das Bargeld
Frage 1: Ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich in 1997 oder jetzt in 2010?
In 2008 habe ich in 'meinem' Bereich Bargeld einen erheblichen Verlust durch die Finanzkrise erlitten. Klage gegen die beratende Bank ist eingereicht. Rechtskräftiges Urteil nach Ansicht des RA frühestens in 2-3 Jahren.
Frage 2: Wenn der Stichtag für den Zugewinnausgleich in 1997 liegen würde, wie verhält es sich dann mit dem erlittenen Verlust in einem Scheidungsverfahren mit Zugewinnausgleich in 2010, wenn alles noch einmal aufgerollt werden würde und der eingetretene Verlust eine andere Situation bedeutet?
Eine 50%ige Übertragung aus diesem Vermögensteil im Zugewinnverfahren ist z.Zt. undenkbar.
Gerne nehme ich im Rahmen einer rechtlichen Online-Erstberatung zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Zugewinn Stellung.
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der darin gemachten tatsächlichen Angaben. Sollten weitere Umstände hinzutreten die jetzt nicht offensichtlich sind, kann der Sachverhalt gegebenenfalls anders zu beurteilen sein.
Antwort Frage 1:
Stichtag zum Zugewinn entsteht durch die Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite, nach den Vorschriften § 1384 BGB i.V.m. §§ 622 Abs. 3, 261 Abs. 1, 253 ZPO. Dieser Stichtag definiert jedoch nur den massgeblichen Zeitpunkt für die Auskunftserteilung!
Antwort Frage 2:
Allerdings gilt nach § 1378 Abs. 2 BGB bei der Vermögensminderung nach dem Stichtag, d.h. der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zur Beendigung des Güterstands durch Rechtskraft der Ehescheidung das Folgende:
Gemäß § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands (also der jetzigen Scheidung!) noch vorhanden ist. Der Verlust würde zu Ihren Gunsten berücksichtigt, da Sie das Geld unverschuldet verloren haben. Für die Berechnung des Zugewinnzahlungsnaspruches wäre dann Ihr jetziges Vermögen massgeblich. Der Stichtag zur Begrenung des Zahlungsanpruchs ist das Ende des Güterstandes also der Scheidungtermin.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser rechtlichen Online-Erstberatung einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Stefan Specks
Rechtsanwalt
über die E-Mailberatung der Plattform 123 Recht.de stellten Sie nachstehende Anfrage:
Betreff: Zugewinnausgleich nach 12 Jahren getrennt lebend
Der Scheidungstermin beim AG war 1997. Scheidung wurde jedoch nicht ausgesprochen, da meine Frau im Termin den Zugewinnausgleich mit anhängig machte. Seit 1997 getrennt lebend ohne weitere Auseinandersetzungen wg. Problemen mit gemeinsamer Immobilie. Das Verfahren ruht seit 1997. Scheidung und Zugewinnausgleich sollen jetzt in 2010 erfolgen. Alle Zahlen und Fakten liegen seit 1997 gegenseitig offen mit einer nur internen, stillschweigenden und nicht belastbaren Interimsübung:
Meine Frau behält die Immobilie, ich behalte das Bargeld
Frage 1: Ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich in 1997 oder jetzt in 2010?
In 2008 habe ich in 'meinem' Bereich Bargeld einen erheblichen Verlust durch die Finanzkrise erlitten. Klage gegen die beratende Bank ist eingereicht. Rechtskräftiges Urteil nach Ansicht des RA frühestens in 2-3 Jahren.
Frage 2: Wenn der Stichtag für den Zugewinnausgleich in 1997 liegen würde, wie verhält es sich dann mit dem erlittenen Verlust in einem Scheidungsverfahren mit Zugewinnausgleich in 2010, wenn alles noch einmal aufgerollt werden würde und der eingetretene Verlust eine andere Situation bedeutet?
Eine 50%ige Übertragung aus diesem Vermögensteil im Zugewinnverfahren ist z.Zt. undenkbar.
Gerne nehme ich im Rahmen einer rechtlichen Online-Erstberatung zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Zugewinn Stellung.
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der darin gemachten tatsächlichen Angaben. Sollten weitere Umstände hinzutreten die jetzt nicht offensichtlich sind, kann der Sachverhalt gegebenenfalls anders zu beurteilen sein.
Antwort Frage 1:
Stichtag zum Zugewinn entsteht durch die Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite, nach den Vorschriften § 1384 BGB i.V.m. §§ 622 Abs. 3, 261 Abs. 1, 253 ZPO. Dieser Stichtag definiert jedoch nur den massgeblichen Zeitpunkt für die Auskunftserteilung!
Antwort Frage 2:
Allerdings gilt nach § 1378 Abs. 2 BGB bei der Vermögensminderung nach dem Stichtag, d.h. der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zur Beendigung des Güterstands durch Rechtskraft der Ehescheidung das Folgende:
Gemäß § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands (also der jetzigen Scheidung!) noch vorhanden ist. Der Verlust würde zu Ihren Gunsten berücksichtigt, da Sie das Geld unverschuldet verloren haben. Für die Berechnung des Zugewinnzahlungsnaspruches wäre dann Ihr jetziges Vermögen massgeblich. Der Stichtag zur Begrenung des Zahlungsanpruchs ist das Ende des Güterstandes also der Scheidungtermin.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser rechtlichen Online-Erstberatung einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Stefan Specks
Rechtsanwalt