2. Februar 2020
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16:06
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
In Ihrem Fall lagen die Voraussetzungen für die Scheidung (Trennungsjahr) vor. Das gesetzliche, sowie das gewillkürte (Testament) Erbrecht entfällt daher.
Tatsächlich richtet sich Ihr Anspruch auf Zugewinn nunmehr gegen den Erben. Durch die Einstellung von Amts wegen kann der Beschluss des AG nicht in Rechtskraft erwachsen (Saarländisches OLG, 02.10.2009 - 9 WF 97/0). Das heißt es kann nicht auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrages abgestellt werden. Vielmehr richten sich die Höhe des Zugewinnanspruch nach Paragraph 1371 Abs. 2 BGB. Dieser verweist auf die 1373-1383 BGB. Der Wert des Zugewinns ermittelt sich daher nach dem Zeitpunkt des Wegfalls der Zugewinngemeinschaft (Zeitpunkt des Todes).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt