wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird, wird durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehegatten dessen Zugewinn ermittelt. Der Gatte mit dem höheren Zugewinn muss diesen an den anderen Gatten ausgleichen.
In Ihrem Fall wäre es auf das Hausgrundstück bezogen so, dass Sie zu Beginn (Anfangsvermögen) Ihr Eigenkapital von 90.000 € hatten.
Ihr Endvermögen ist eine Haushälfte abzgl. noch bestehender Hypotheken.
Ihre Frau hatte kein Anfangsvermögen und als Endvermögen eine Haushälfte (schuldenfrei).
Ohne die Höhe der noch bestehenden Hypotheken zu kennen, hat Ihre Frau im Falle einer Scheidung den größeren Zugewinn. Selbst wenn die Hypotheken getilgt wären, hätte Ihre Frau einen Zugewinn von 90.000 €. Sie müsste also 45.000 € an Sie zahlen.
Ein Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten fände statt, wenn Ihre Frau während der Ehe Rentenanwartschaften erworben hat.
Zugunsten Ihrer Frau findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn Sie während der Ehezeit keine weiteren Rentenansprüche mehr erworben haben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Trifft entsprechend ihren Ausführungen folgendes Rechenmodell zu?
Hauswert bei Eheschließung: 390.000 Euro
Hauswert im Scheidungsfall: 450.000 Euro
Resthypothek: 100.000 Euro
Anfangsvermögen
Ehemann: 90.000 Euro
Ehefrau: 10.000 Euro
Endvermögen
Ehefrau nach Übertragung
einer unbelasteten Haushälfte: 225.000 Euro
Ehemann (Haushälfte abzüglich
Hypothek): 125.000 Euro
Zugewinn
Ehefrau: 215.000 Euro
Ehemann: 35.000 Euro
Demnach wäre eine Ausgleichszahlung von 90.000 Euro fällig.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Berechnung ist grundsätzlich zutreffend, wenn das Anfangsvermögen der Frau nicht mehr existiert.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt