Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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zur Höhe des Unterhaltsanspruches wird eine eingehende Berechnung erfolgen müssen.
Grundlage sind dafür die ehelichen Lebensverhältnisse, die das Maß des Unterhalts bestimmen. Die maßgebliche Vorschrift dazu ist § 1578 BGB, dort heißt es:
" Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf."
An Hand Ihres Einkommens und einem möglichen Einkommen der Frau ist diese Berechnung durchzuführen. Da Sie selbständig sind, wird Ihr Einkommen aus einem Durchschnitt der letzten drei Jahre ermittelt, um eben den Schwankungen gerecht zu werden.
Ohne Kenntnis der Einkommenssituation kann daher eine Angabe zur möglichen Höhe leider nicht erfolgen.
Sie verweisen natürlich zu Recht auf die Eigenveranwortung, die gefordert wird. Dieser Anspruch steht aber im Spannungsfeld zu den unterhaltsrechtlichen Anspruchnormen.
Dazu zählt neben dem Anspruch wegen Betreuungs eines Kindes , wovon ich nicht mehr ausgehen, aber auch die möglichen Ansprüche wegen Alters oder Erkrankung der Frau, aber auch der Anspruch wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, wenn eigenes Einkommen der Frau nicht ausreichen sollte, den ihr zustehenden Unterhalt allein zu decken.
Welcher Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, muss einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben.
Die Dauer des Anspruches kann ebenfalls nicht pauschal angegeben werden. Da es sich hier um ein lange Ehedauer handelt, wird es unter anderem auf die inviduellen Verhältnisse und insbesondere auf die wirtschaftlichen Verflechtung während der Ehe ankommen.
Für die Dauer maßgeblich ist die Vorschrift des § 1578 b BGB.
Danach ist es absolute Einzelfallprüfung, wie lange ein Anspruch angemessen sein kann. Es hängt auch davon ab, ob die Frau ehebedingte Nachteile z.B. dadurch erlitten hat, dass diese wegen der Erziehung von Kindern und Haushaltsführung nicht in der Lage ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen.
Auch das ist indivduell zu prüfen. War die Frau immer berufstätig wird eine zeitliche Dauer des Anspruches geringer sein, als wenn diese ihren Beruf wegen Kinder und Haushaltsführung aufgegeben hat.
Nach der letztgenannten Vorschrift ist auch eine Herabsetzung gestaffelt möglich bis zu einem völligen Ausschluss. Aber auch das ist absoluter Einzelfall.
Mit dem Darlehen verhält es sich wie folgt:
Das Darlehen ist bereits bei der Ermittlung Ihres Einkommens insoweit berücksichtigt, als es in der Bilanz ausgewiesen ist. Es würde also demnach beim Unterhalt schon seine Berücksichtigung finden. Dieses nochmals beim Zugewinn zu berücksichtigen ist eine Doppelberücksichtigung, die nicht zulässig ist.
Demnach müsste richtigerweise ersteinmal ermittelt werden, was für Sie letztlich vorteilhafter wäre, das Darlehen beim Unterhalt herauszunehmen und beim Zugewinn als Passivposten zu berücksichtigen oder umgekehrt. Das ist natürlich eine umfangreiche Berechnung und es wird auf die Höhe des Darlehens ankommen.
Weiter wird auch zu klären sein, wie die Rückzahlung erfolgen sollte, denn insoweit kann es sich um eine Forderung der Frau handeln, die sich für Frau als Erhöhung ihres Endvermögens auswirken kann.
Insgesamt können Sie erkennen, dass hier wegen der verschiedenen individuellen Umstände auch eine genaue Berechnung erforderlich ist.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist mir bewusst, dass eine Scheidung auf einer individuellen Prüfung der Lebensverhältnisse basiert.
Zu Ihren Antworten noch folgende Rückfragen:
Höhe Unterhalt
Meine Frau war in meiner Firma als Bürokraft angestellt, brutto ca 600.-€
Ansonsten widmete Sie sich der Erziehung unserer gemeinsamen Kinder, die nun Beide studieren. Meine Frau erhält hierbei das Kindergeld.
Mein zu versteuerndes Einkommen schwankte zwischen 60 und 90 T€.
Von diesem Einkommen wurden dann die Darlehenstilgungen von ca 20 T€ geleistet, die ja in der Bilanz als Privatentnahme verbucht wird.
Wie sähe hier vereinfacht die Höhe des nachehelichen Unterhalts aus?
Zugewinn
Das Darlehen meiner Frau (150 T€) ist bisher vertraglich als zins- und tilgungsfrei vereinbart und schlägt somit nicht in meinem Einkommen bzw. Unterhaltsberechnungen nieder. Meine Frau wird jedoch nun auf eine Tilgung (10 Raten a 15 T€ p/a) bestehen.
Demnach müsste dieses Darlehen in der Berechnung des Zugewinnes bei mir auf der Passivseite stehen und bei meiner Frau auf der Aktivseite des Endvermögens?
Sollten diese Rückfragen den Status der einmaligen Nachfrage übersteigen, so bin ich gerne bereit das Budget zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Aureliusrose
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke zunächst für die Klarstellung der Darlehen.
Offenbar bestehen neben dem Darlehen der Frau noch weitere Darlehen, die zurückgeführt werden. Ganz vereinfacht kann sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 1.200,00 € ergeben. Dabei ist berücksichtigt worden, dass ein Darlehen zurückgeführt, das als Privatentnahme verbucht wird.
Bitte bedenken Sie, dass dieser Betrag nur ein ganz grober Anhaltspunkt sein kann. Es sind die Bilanzen zu prüfen, ob tatsächlich alle sterrechtlichen Positionen auch unterhaltsrechtlich relevant sind, was gerade bei Abschreibungen nicht immer der Fall ist.
Meine Einschätzung ersetzt keine genau Berechnung. Aber auch bei diesem Darlehen ist die Frage der Doppelberücksichtigung zu überdenken und zu prüfen.
Hinsichtlich des Darlehens der Frau halte ich Ihre Auffassung für zutreffend. Bei Ihnen ist das Darlehen als Passivposten zu berücksichtigen; bei der Frau auf der Aktivseite.
Leider kann eine genauere Einschätzung der Unterhaltshöhe trotz Ihrer Ausführungen nicht erfolgen. Ich hoffe aber, dass ich Ihnen zumindest mit der ganz groben Einschätzung einen ersten Anhaltspunkt geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg