12. März 2025
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18:58
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie diese Darlehensforderung nicht im neuen Scheidungsverfahren berücksichtigen können.
Nachdem die Übertragung der Haushälfte erfolgt ist, hätte es für so eine Belastung dann ebenfalls einer entsprechend gesetzlich vorgeschriebenen Form durch enen Notar bedurft. Das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht geschehen.
Ob daneben der Darlehensvertrag - den ich nicht kenne - auch als Scheingeschäft zu werten und damit nichtig ist, kann nicht beurteilt werden, dürfte aber eher der Fall sein.
Und zudem würde die Belastung ja nur bei einem Verkauf - der hier nicht vorliegt - eingreifen.
All diese Punkte sorgen dafür, dass diese Vereinbarung nicht mindernd zu berücksichtigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg