nach überschlägiger Durchsicht ist Ihr Fall in der Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Ein Darlehen als Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden (vgl. BGHZ 26, BGHZ Band 26 Seite 102 [BGHZ Band 26 Seite 103] = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 421 = LM § 19 KO Nr. 2; BGHZ 96, BGHZ Band 96 Seite 302 [BGHZ Band 96 Seite 310] = NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 918 = LM § 123 BGB Nr. 65 für Mietverträge; OLG Karlsruhe, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 2136 [NJW Jahr 1989 Seite 2137]; OLG München, NJW-RR 1996, NJW-RR Jahr 1996 Seite 370 für Darlehensverträge; allgemein für Kündigungen gegenüber Gesamtschuldnern: Bydlinski, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 425 Rdnr. 6; Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl., § 425 Rdnr. 7; Edenfeld, JZ 1997, JZ Jahr 1997 Seite 1034 [JZ Jahr 1997 Seite 1039]; a.A. Staudinger/Noack, BGB, 13. Bearb., § 425 Rdnrn. 13, 21). Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrags, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann (vgl. BGH, LM § 425 BGB Nr. 6 = WM 1964, WM Jahr 1964 Seite 273 [WM Jahr 1964 Seite 275]). Ebenso wenig kann eine nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern ausgesprochene Kündigung das Vertragsverhältnis auch zu Lasten des oder der anderen am Vertrag Beteiligten umgestalten (BGHZ 96, BGHZ Band 96 Seite 302 [BGHZ Band 96 Seite 310] = NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 918 = LM § 123 BGB Nr. 65). Folge wäre demnach das die Kündigung Ihnen persönlich als auch dem starken Insolvenzverwalter hätte zugehen müssen, um eine Wirksamkeit zu entfalten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, so dass nach summarischer Prüfung die Kündigung nicht gegenüber allen Gesamtschuldnern wirksam zugegangen ist. Eventuell wird dies aber von der Rechtsprechung anders gesehen (Stichwort: Treu und Glauben; Sie haben es versäumt die Kündigung dem Insolvenzverwalter weiterzuleiten etc.)
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hermes,
Ihre rechtlichen Ausführungen gehören zu der mir bereits bekannten und insofern von mir auch bereits teilweise zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Rahmen meiner Fragestellung hatte ich (Sie) bereits konkret auf die in der Literatur (vgl. MünchKomm InsO, HeidelbergerKomm InsO) vertretene Auffassung hingewiesen, nach der eine Heilung der schwebend unwirksamen Verfügung (Annahme der Kündigung) analog § 185 II BGB in Betracht kommen soll. Auf diesen konkreten Hinweis meinerseits sind Sie jedoch nicht eingegangen.
Ihrer diffusen Antwort könnte allenfalls zu entnehmen sein, dass die Kündigung bereits nach Kenntnis des Insolvenzverwalters als wirksam zugegangen anzusehen wäre, und dies auch maximal der Gemeinschuldnerin gegenüber. Einen wirksamen Zugang mir gegenüber kann der Insolvenzverwalter der GmbH durch seine bloße Kenntnis des Kündigungsschreibens nicht herbeiführen. Ich hatte dieses Schreiben auch nicht geöffnet, da ich mich wegen der falschen Adresse (Adresse der Gesellschaft) nicht persönlich angesprochen fühlte.
In Bezug auf die in der Literatur vertretene Meinung, dass analog § 185 II BGB eine Heilung in Betracht kommen könne, bedeutet doch konkret, dass der Insolvenzverwalter die schwebend unwirksame Verfügung nachträglich genehmigen kann, womit die bis dahin schwebend unwirksame Verfügung zu einer wirksamen wird – oder aber, er erteilt eben gerade keine Genehmigung, womit meine Verfügung auch in Zukunft (schwebend) unwirksam bleibt. Wenn der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Genehmigung erteilen KANN, so ist es meines Erachtens nach doch bereits denklogisch ausgeschlossen, dass die bloße Kenntnisnahme des Insolvenzverwalters von dem Kündigungsschreiben ausreichend sein könnte, eine Genehmigung (eine empfangbedürftige Willenserklärung) analog § 185 II BGB als aktive Handlung zu ersetzen. Eine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Genehmigung von schwebend unwirksamen Verfügungen ist mir unbekannt und würde auch dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwider laufen. Denn „Nur ein allgemeines Verfügungsverbot verhindert, dass dem Schuldner Willenserklärungen Dritter wirksam zugehen können." (vgl. Heidelberger Kommentar InsO, § 24 Rn 10).
Meine konkrete Frage hinsichtlich des wirksamen Zugangs ist meiner Ansicht nach von Ihnen bislang nicht beantwortet worden.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielleicht habe ich mich ein wenig mißverständlich ausgedrückt.
Zur Klarstellung:
Ihnen gegenüber als natürliche Person ist die Kündigung gegenüber wirksam zugegangen. Indem Sie das Schreiben nicht öffnen, können Sie den Zugang Ihnen gegenüber nicht vereiteln. Nach der Rechtsprechung spielt es auch keine Rolle, dass die Kündigung nicht an Ihre Privatadresse versandt wurde, sondern an die Geschäftsadresse der GmbH. Nur gegenüber der GmbH als juristischen Person ist die Kündigung nicht wirksam zugegangen. Diese hätte dem vorläufigen Insolvenzverwalter ebenfalls zugehen müssen. Insoweit ist die Kündigung des Darlehensvertrages nicht wirksam. Für eine Heilung nach § 185 II BGB ist deshalb nach diesseitiger Ansicht überhaupt kein Raum.