13. Januar 2025
|
11:21
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Zuflussprinzip besagt, dass als Einkommen grundsätzlich alles das zu berücksichtigen ist, was jemand während des Bezugszeitraums wertmäßig dazu erhält.
Wichtig ist also der Bezugszeitraum.
Und der ist der 15.08.2024. Erst danach haben Sie wie Arbeitsaufnahme vorgenommen.
Auf das gehalt kommt es dann nicht an.
Nur bis zum 15.08.2024 darf also angerechnet werden.
Die 15/30 Regelung muss hier nach Ihrer Schilderung zur Anwendung kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvua True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
13. Januar 2025 | 11:45
Vielen Dank für die schnelle Antwort Frau True-Bohle.
Sie schreiben: "Wichtig ist also der Bezugszeitraum.
Und der ist der 15.08.2024. Erst danach haben Sie wie Arbeitsaufnahme vorgenommen."
Ich habe die Arbeit am 02.07.2024 aufgenommen. Die Abmeldung vom Jobcenter hatte ich zum 15.08.2024 vorgenommen. Greift hier dann trotzdem die 15/30 Regel und haben Sie mir da einen Paragraphen?
Vielen Danke!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Januar 2025 | 11:49
Sehr geehrte Ratsuchende,
dass hatte ich tatsächlich anders verstanden:
Wenn Sie die Arbeit bereits a. 02.07.2024 aufgenommen haben, müssen Sie den vollen Betrag zurückzahlen.
Für August hatten Sie dann gar keinen Anspruch.
Dann muss es eben auch komplett zurückgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle