Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bei dem in Frage stehenden Vertrag mit dem Unternehmensberater dürfte es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handeln, § 675 BGB. Ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag kann nach § 627 BGB von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete (hier also der Unternehmensberater), ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (was bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag regelmäßig der Fall ist).
Nach § 628 BGB kann der Verpflichtete im Falle der Kündigung nach § 627 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ihr Unternehmensberater kann also den Teil der Vergütung verlangen, für den er bereits seine Leistung erbracht hat.
Bezüglich der Höhe der zu zahlenden Vergütung gilt Folgendes: in einem Prozess hätte der Unternehmensberater darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag des von ihm behaupteten Umfanges geschlossen wurde und zu welchem Teil er seine Arbeit bereits erbracht hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, dann kommt es auf den Nachweis, dass für diesen Vertrag eine bestimmte Vergütung zu zahlen war (auch dies müsste der Unternehmensberater darlegen und beweisen), regelmäßig nicht mehr an, da dann nach § 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Es kommt dann darauf an, ob für die von Ihrem Unternehmensberater erbrachte Leistung eine Vergütung zu zahlen ist, die üblicherweise in der hier im Raume stehenden Höhe zu zahlen ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann ich nicht sagen. Im Prozess müsste diese Frage wohl ein Sachverständiger klären.
Sollte der Unternehmensberater Ihnen wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass Sie die Kosten der Beratung u.U nicht zu zahlen hätten (etwa, weil das Arbeitsamt hierfür aufkomme), könnten Sie insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Beraterhonorars haben, weil der Berater seine Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt hätte.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Diese Vorgehensweise kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, da es um einen hohen Streitwert geht und die Angelegenheit daher maßgebliche Bedeutung für Sie hat. Vor Gericht bräuchten Sie angesichts des hohen Streitwerts ohnehin einen Anwalt.
Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und den hohen Kosten, die auf sie zurollen können, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich eingehend beraten zu lassen. Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bei dem in Frage stehenden Vertrag mit dem Unternehmensberater dürfte es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handeln, § 675 BGB. Ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag kann nach § 627 BGB von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete (hier also der Unternehmensberater), ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (was bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag regelmäßig der Fall ist).
Nach § 628 BGB kann der Verpflichtete im Falle der Kündigung nach § 627 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ihr Unternehmensberater kann also den Teil der Vergütung verlangen, für den er bereits seine Leistung erbracht hat.
Bezüglich der Höhe der zu zahlenden Vergütung gilt Folgendes: in einem Prozess hätte der Unternehmensberater darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag des von ihm behaupteten Umfanges geschlossen wurde und zu welchem Teil er seine Arbeit bereits erbracht hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, dann kommt es auf den Nachweis, dass für diesen Vertrag eine bestimmte Vergütung zu zahlen war (auch dies müsste der Unternehmensberater darlegen und beweisen), regelmäßig nicht mehr an, da dann nach § 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Es kommt dann darauf an, ob für die von Ihrem Unternehmensberater erbrachte Leistung eine Vergütung zu zahlen ist, die üblicherweise in der hier im Raume stehenden Höhe zu zahlen ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann ich nicht sagen. Im Prozess müsste diese Frage wohl ein Sachverständiger klären.
Sollte der Unternehmensberater Ihnen wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass Sie die Kosten der Beratung u.U nicht zu zahlen hätten (etwa, weil das Arbeitsamt hierfür aufkomme), könnten Sie insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Beraterhonorars haben, weil der Berater seine Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt hätte.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Diese Vorgehensweise kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, da es um einen hohen Streitwert geht und die Angelegenheit daher maßgebliche Bedeutung für Sie hat. Vor Gericht bräuchten Sie angesichts des hohen Streitwerts ohnehin einen Anwalt.
Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und den hohen Kosten, die auf sie zurollen können, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich eingehend beraten zu lassen. Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe.
Mit freundlichen Grüßen