16. Dezember 2015
|
18:46
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
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die gesetzlichen Gebühren betragen € 458,54, die von Ihnen zu tragen gewesen wären.
Ein Gebührenanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn er Sie nicht explizit über die Gebührenvereinbarung aufgeklärt hat.
Insbesondere hat die Vereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Wenn Sie möchten, können Sie mir gerne die Vereinbarung einmal übersenden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
18. Dezember 2015 | 14:28
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Ich habe Ihnen die Vereinbarung per email zukommen lassen.
Kann ich gegen den zu hohen Betrag was machen oder muss ich tatsächlich den kompletten Betrag zahlen?
Vielen Dank und schönen Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Dezember 2015 | 14:29
Sehr geehrter Fragesteller,
ich werde Ihnen die Email sodann heute noch beantworten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt