Sehr geehrter Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Geldschuld ist nach § 288 BGB während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5% über dem Basiszinssatz.
Die Zinspflicht besteht bei Geldschulden jeder Art. Somit auch bei Gehaltsansprüchen.
Der Beginn der Zinspflicht ist am Tag nach Eintritt des Verzuges.
Somit muss sich Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung der Überstunden in Verzug befinden.
Der Verzug tritt nach gesetzlichen Regelungen ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
Eigentlich müssten Sie Ihren Arbeitgeber anmahnen.
Eine Mahnung ist aber entbehrlich, wenn die Überstundengehälter immer zu einem bestimmten Termin auszuzahlen sind. Z.B. 2 Wochen nach Abgabe der Abrechnungoder immer zum ersten eines Monats.
Ist dies nicht der Fall, so hilft hier §286 III BGB.
Nach dieser Regelung kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Somit können Sie von Ihrem Arbeitgeber Verzugszinsen ab dem 31 Tag nach Übergabe der Zahlungsaufstellung fordern, es sei denn es ist für Auszahlung der Überstunden ein anderer Zeitpunkt fest bestimmt.
Oder Sie haben Ihren Arbeitgeber bereits gemahnt.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Geldschuld ist nach § 288 BGB während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5% über dem Basiszinssatz.
Die Zinspflicht besteht bei Geldschulden jeder Art. Somit auch bei Gehaltsansprüchen.
Der Beginn der Zinspflicht ist am Tag nach Eintritt des Verzuges.
Somit muss sich Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung der Überstunden in Verzug befinden.
Der Verzug tritt nach gesetzlichen Regelungen ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
Eigentlich müssten Sie Ihren Arbeitgeber anmahnen.
Eine Mahnung ist aber entbehrlich, wenn die Überstundengehälter immer zu einem bestimmten Termin auszuzahlen sind. Z.B. 2 Wochen nach Abgabe der Abrechnungoder immer zum ersten eines Monats.
Ist dies nicht der Fall, so hilft hier §286 III BGB.
Nach dieser Regelung kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Somit können Sie von Ihrem Arbeitgeber Verzugszinsen ab dem 31 Tag nach Übergabe der Zahlungsaufstellung fordern, es sei denn es ist für Auszahlung der Überstunden ein anderer Zeitpunkt fest bestimmt.
Oder Sie haben Ihren Arbeitgeber bereits gemahnt.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter