Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner“ Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Die Ablehnung der Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber kann nur aufgrund der in § 7 BUrlG
genannten Gründe erfolgen. In Ihrem Fall könnte es naheliegend sein, dass Ihrem Urlaubsanspruch "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen". Ist dies der Fall, so kann der Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ablehnen.
Sofern der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht geben will, muss er ihn abgelten.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und verbleibe zunächst
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
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Danke für Ihre erste Einschätzung.
Alle die kündigen haben keine Kinder o.ä. Gründe für einen Vorrang.
Wenn der Betrieb mehr als 200 Mitarbeiter hat, können dann überhaupt "dringende betriebliche Belange" gelten? Es ist ja nicht so als ob dann keiner mehr da wäre, wenn 3 Personen gehen.
Hat man bei einer Kündigung nicht Anspruch auf einen Resturlaub unmittelbar vor dem Aussscheiden?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrte Ratsuchende,
ob dringende betriebliche Belange in Ihrem Betrieb seitens des Arbeitgebers geltend gemacht werden können, lässt sich aus der Ferne schwer beurteilen. Auch wenn grundsätzlich 200 Mitarbeiter beschäftigt werden ist das Vorliegen betrieblicher Belange nicht ausgeschlossen. Betriebliche Belange sind unter anderem von der Auftragslage abhängig, ebenso wie vom bestehenden Ausfall von Mitarbeitern etwa wegen Krankheiten. Zudem haben vermutlich nicht alle 200 Mitarbeiter den gleichen Kompetenzbereich., sondern nehmen eher verschiedene Aufgaben war.
Im Grundsatz gebe ich Ihnen aber Recht, dass ein Betrieb mit 200 Mitarbeitern die betrieblichen Belange nicht allein auf das Ausscheiden von 3 Personen stützen kann.
Im Streitfall müsste der Arbeitgeber darlegen können, dass betriebliche Belange vorliegen.
Gelingt es dem Arbeitgeber aber betriebliche Belange geltend zu machen, so kann er Ihren Anspruch auf Urlaub grundsätzlich ablehnen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben!
Mit freundlichem Gruß
RA Mansour