Sehr geehrte Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
In dem von Ihnen geschilderten Fall, dass im Arbeitsvertrag lediglich in allgemeiner Form festgelegt wird, dass sich ein bestimmter Teil der Vergütung nach „jährlich festzulegenden Umsatzzielen“ richtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Festlegung der Ziele. Wenn diese Zielvereinbarung dann nicht getroffen wird, ist der Inhalt einer konkreten Zielvereinbarung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu bestimmen. Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Arbeitgeber als Schuldner der Zielvorgabe die Erreichung der Zielvereinbarungsprämie durch den Arbeitnehmer vehindert. In Ihrem Fall bietet sich die Orientierung an den letzten beiden Jahren an, in denen konkrete Ziele vereinbart wurden.
Sollten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs Schwierigkeiten haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
In dem von Ihnen geschilderten Fall, dass im Arbeitsvertrag lediglich in allgemeiner Form festgelegt wird, dass sich ein bestimmter Teil der Vergütung nach „jährlich festzulegenden Umsatzzielen“ richtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Festlegung der Ziele. Wenn diese Zielvereinbarung dann nicht getroffen wird, ist der Inhalt einer konkreten Zielvereinbarung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu bestimmen. Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Arbeitgeber als Schuldner der Zielvorgabe die Erreichung der Zielvereinbarungsprämie durch den Arbeitnehmer vehindert. In Ihrem Fall bietet sich die Orientierung an den letzten beiden Jahren an, in denen konkrete Ziele vereinbart wurden.
Sollten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs Schwierigkeiten haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
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