vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Angestellte(r) einer Zeitarbeitsfirma ist diese Ihr Arbeitgeber. Das heißt, Ihre Ansprüche gegenüber der Zeitarbeitsfirma bestimmen sich zunächst allein nach dem Arbeitsvertrag, den Sie mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossen haben. Das gilt auch hinsichtlich der Fahrtkosten und des Verpflegungsmehraufwandes. Wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelung enthält, dann haben Sie zunächst einmal auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Kostentragung durch die Zeitarbeitsfirma. Teilweise gibt es mittlerweile auch Tarifverträge für Zeitarbeitsfirmen, die dann auch zu den angesprochenen Punkten entsprechende Regelungen beinhalten können. Sie sollten daher noch einmal in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob und wie dort Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand geregelt sind. Ebenfalls sollten Sie sich informieren, ob Ihre Zeitarbeitsfirma von einem Tarifvertrag erfasst ist.
Grundsätzlich läßt sich sagen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernimmt, dann können Sie die Kosten bei Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Die Einstufung in eine bestimmte Tarifgruppe ist grundsätzlich individuell vertraglich zu regeln. Wenn Sie von Ihrer derzeitigen Zeitarbeitsfirma niedriger eingestuft worden sind als von einer vorherigen Zeitarbeitsfirma, dann ist dies grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist auch hier letztlich wieder der Inhalt des Arbeitsvertrages.
Sind Sie dagegen von Ihrer derzeitigen Zeitarbeitsfirma während der Vertragslaufzeit Ihres Arbeitsvertrages herabgestuft worden, dann würde dies eine Änderungskündigung darstellen. In diesem Fall sollten Sie deren Zulässigkeit von einem Kollegen vor Ort an Hand Ihrer Unterlagen überprüfen lassen.
Wenn Sie dem Kunden die Zusammenarbeit mit einer anderen Zeitarbeitsfirma vorschlagen, sollten Sie auch an die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist gegenüber Ihrer derzeitigen Zeitarbeitsfirma denken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
In meinem Vertrag heißt es:
"Auf den Arbeitsvertrag finden zwischen dem Arbeitgeber und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA abgeschlossenen Haustarifverträge in der jeweils letzten Fassung Anwendung..."
Heißt das, der Vertrag wurde nicht gemäss dem Manteltarifvertrag BZA/DGB abgeschlossen? Und es gelten auch nicht die in diesem Manteltarifvertrag festgesetzten Tarifgruppen?
Zurzeit bin ich in E3 eingestuft, verdiene aber nicht die angegebenen € 9,14/Stunde.
"Der Arbeitnehmer ist zur Leistung in der gesamten BRD verpflichtet, gegen Erstattung der Aufwendungen zur auswärtigen Arbeitsleistung. Die Aufwendungsersatzleistungen richtien sich - nach Entfernung, Art der Unterbringung sowie dem Verkehrsmittel - nach der jeweils gültigen Fassung der am Schwarzen Brett aushängenden Reisekostenordnung."
Das heißt, ich habe Pech gehabt. Am besten lasse ich mir diese vorlegen (um wahrscheinlich festzustellen, dass ich wirklich nichts bekomme).
Wie kann ich feststellen, ob meine Zeitarbeitsfirma von einem Tarifvertrag erfasst ist?
Was würden Sie mir raten, wenn ich wirklich rechtlich keinen Anspruch auf diese Zahlungen habe? Was soll ich unternehmen?
Ich danke Ihnen sehr für Ihre schnelle Hilfe, vielleicht werde ich Sie nochmals kontaktieren, ich wohne auch im Kreis Offenbach.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich gibt es in der Zeitarbeitsbranche mehrere Flächentarifverträge zwischen verschiedenen Tarifpartnern.
Zeitarbeitsunternehmen, die in keinem Verband, der Tarifpartner ist, organisiert sind, haben drei Möglichkeiten bzgl. der Einbeziehung eines Tarifvertrages: entweder sie treten einem entsprechenden Verband bei oder sie beziehen einen Tarifvertrag einzelvertraglich in die Arbeitsverträge ein oder sie schließen einen Haustarifvertrag mit einer Gewerkschaft ab.
Nach dem von Ihnen zitierten Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages hat sich Ihr Arbeitgeber für den Abschluss eines Haustarifvertrages entschieden. Das bedeutet, dass der von Ihnen angesprochene Manteltarifvertrag BZA/DGB für Sie nicht gilt, es sei denn, er wird durch den Haustarifvertrag einbezogen. Für Sie kommt es also zunächst allein auf den Haustarifvertrag an. Diesbezüglich können Sie von Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Haustarifvertrag verlangen. Dort werden Sie dann auch eine Regelung zu den Entgeltgruppen finden.
Vorab kann ich Ihnen dazu schon sagen, dass es Flächentarifverträge gibt, die für die Entgeltgruppe E3 ein Stundenentgelt von 7,96 € vorsehen.
Nach dem Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages haben Sie einen Anspruch auf "Erstattung der Aufwendungen zur auswärtigen Arbeitsleistung". Wie dies konkret aussieht, richtet sich nach der jeweils gültigen Reisekostenordnung. Diese müßten Sie lt. Arbeitsvertrag am Schwarzen Brett einsehen können.
Sie sollten also sowohl in den Haustarifvertrag als auch in die Reisekostenordnung Einsicht nehmen und diese am besten auch kopieren, um Ihre Ansprüche in Ruhe zu Hause bzw. bei einem Anwalt prüfen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit noch ein Stück weiterhelfen.
Für eine weitergehende Beratung und/oder Durchsetzung Ihrer Anspüche stehe ich Ihnen gern auch in meinem Büro zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einfach telefonisch einen Termin, soweit Sie Bedarf haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin