Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.Es ist problemlos möglich, einen reibungslosen Übergang von der Krankschreibung in das Beschäftigungsverbot zu vollziehen.
In. §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz heißt es:
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u.a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc.
Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten Beschäftigungsverbote nach Abs. 1 auszusprechen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.
2.)Wichtig ist es, dass das Beschäftigungsverbot – so wie es § 3 Absatz 1 MuSchG vorsieht – durch einen ärztlichen Nachweis belegbar ist.Die Frauenärztin muss das Beschäftigungsverbot (schriftlich)deutlich aussprechen.
3.) Sie müssen konkret bei einem Schreiben das Beschäftigungsverbot aussprechen und die Gründe benennen unter Vorlage der jeweiligen Frauenärztin zur Stellungnahme zu der Schwangerschaft.
4.)Als Nachweis ist es natürlich zu Ihrem Vorteil, dass der Meldebogen für die Unfallkasse ausgefüllt in der Praxis verbleibt. In dieser Hinsicht reden Sie aber konkret mit der Unfallkasse und lassen sich dies bestätigen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.Es ist problemlos möglich, einen reibungslosen Übergang von der Krankschreibung in das Beschäftigungsverbot zu vollziehen.
In. §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz heißt es:
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u.a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc.
Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten Beschäftigungsverbote nach Abs. 1 auszusprechen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.
2.)Wichtig ist es, dass das Beschäftigungsverbot – so wie es § 3 Absatz 1 MuSchG vorsieht – durch einen ärztlichen Nachweis belegbar ist.Die Frauenärztin muss das Beschäftigungsverbot (schriftlich)deutlich aussprechen.
3.) Sie müssen konkret bei einem Schreiben das Beschäftigungsverbot aussprechen und die Gründe benennen unter Vorlage der jeweiligen Frauenärztin zur Stellungnahme zu der Schwangerschaft.
4.)Als Nachweis ist es natürlich zu Ihrem Vorteil, dass der Meldebogen für die Unfallkasse ausgefüllt in der Praxis verbleibt. In dieser Hinsicht reden Sie aber konkret mit der Unfallkasse und lassen sich dies bestätigen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
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