13. Januar 2025
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00:05
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Forderung aus unerlaubter Handlung: Die AOK hat im Jahr 2014 eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet. Solche Forderungen sind gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, was bedeutet, dass sie auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin bestehen bleiben und vollstreckt werden können.
2. Widerspruch gegen die Forderung: Sie haben gegen die Forderung Widerspruch eingelegt. Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich war oder nicht weiter verfolgt wurde, könnte die Forderung weiterhin bestehen. Es ist wichtig zu klären, ob der Widerspruch bearbeitet und entschieden wurde. Wenn die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde, hat sie die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
3. Pfändung: Da die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt und nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, kann die AOK grundsätzlich Maßnahmen zur Vollstreckung ergreifen, einschließlich der Pfändung Ihres Kontos.
4. Empfehlung: Es wäre ratsam, die genaue Situation bezüglich des Widerspruchs zu klären. Wenn die Forderung tatsächlich zur Tabelle festgestellt wurde und der Widerspruch nicht erfolgreich war, bleibt die Forderung bestehen. In diesem Fall sollten Sie versuchen, mit der AOK eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, um eine Pfändung zu vermeiden.
Zusammenfassend: Wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt wurde und der Widerspruch nicht erfolgreich war, müssen Sie die Zahlung leisten, und die AOK kann Ihr Konto pfänden. Eine Verhandlung über Ratenzahlung könnte eine praktikable Lösung sein, um die finanzielle Belastung zu mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt