Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grds. sollten Sie gegen die Bescheide der ARGE im Widerspruchsverfahren vorgehe und gleichzeitig auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung der Bescheide beantragen. Sollte die abgelehnt werden, können Sie sofort hinsichtlich der Aussetzung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Beachten Sie unbedingt die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheids.
Dies wäre der praktische Weg, den Sie beschreiten sollten.
Die ARGE hat vorliegend aus Ihrem Recht nach § 33 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den bürgerrechtlichen Vorschriften den Auskunfts- und Zahlungsanspruch hergeleitet. Dieser bestimmt sich somit nach der Unterhaltsberechnung nach dem BGB.
Erfahrungsgemäß werden hier viele Fehler gemacht, insbesondere in den von Ihnen geschilderten Bereichen. Die von Ihnen angeführten Punkte sind alle geeignet, eine Aufhebung des Bescheides herbeizuführen. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte, wäre ein Einblick in die Berechnung notwendig, aber es stellt schon einen Widerspruch dar in einzelnen Punkten auf die Lohnsteuerkarte zurückgreifen und in anderen nicht. Die km-Angabe von 2004 ist sicherlich völlig fehlerhaft. Hier ist der aktuelle Wert anzusetzen. Auch der spätere Wechsel bei Vorliegen einer vorherigen Versicherung darf nicht zum Herausfallen als Anrechnungsgrund führen.
Die größte finanzielle Belastung, die Rückrechnung der Unterhaltsansprüche entfällt, wenn der Unterhalt als Naturalunterhalt erbracht worden ist. Auch die einfache Rückrechnung ist juristisch nicht unumstritten, jedenfalls wenn eben in Einverständnis mit der Mutter Naturalunterhalt geleistet worden ist, besteht kein Anspruch für diese Zeit auf Barunterhalt. Es kommt hier aber auf die tatsächliche Leistung an, die bei einem Auszug problematisch sein kann.
Grds. gilt dann, dass Sie für die meisten Dinge dann im Widerspruchsverfahren nachweispflichtig sind.
Die rückständigen Unterhaltsansprüche würden von Gesetzes wegen mit in die Forderung fallen. Allerdings, und das ist noch nicht höchstrichtlerlich entschieden. Das LSG hat zB. entschieden, dass es gar nicht im sozialgerichtlichen Ermessen steht, über die Höhe von rückständigen Unterhalt zu entscheiden. Dies obliegt den Sozialgerichten. Gemäß § 1613 BGB kann der Berechtigte Unterhalt nur für die Zeiten beanspruchen, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Gerne können wir auch die jeweiligen außergerichtlichen Maßnahmen einleiten und die Widerspruchsbegründung vornehmen. Wir vermitteln gerne auch einen unserer Kooperationspartner in Ihrer Nähe. Kontaktieren Sie mich daher gerne unter den o.g. Kontaktdaten, sofern ein Anwalt vor Ort benötigt wird.
Bis dahin hoffe ich, Ihre Fragen vorerst hilfreich und informativ beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort.
ich hoffe ich belaste Sie nicht zu sehr mit meinen Nachfragen.
Muss mein Darlehen anerkannt werden?
Den Ehemann hatte ich erwähnt, weil ich ein Urteil des BGH gefunden habe, wonach eine unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes ihren Unterhaltsanspruch verliert, wenn sie heiratet. Ist die Rückkehr zum Ehemann nicht genauso zu behandeln?
Und der wichtigste Punkt: wie Sie schon ganz richtig festgestellt haben, tut die Rückrechnung des Unterhaltes am meisten weh!
§1613 Abs.2 sagt:
Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
Kann das auf mich zutreffen? Wie gesagt, habe ich vom ersten Tag an für meinen Sohn bezahlt. Dies ist von der Mutter gegenüber Jugendamt und ARGE auch immer bestätigt worden.
Vielen Dank und schönes Wochenende
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Nachfrage. Gerne beantworte ich auch diese.
Das Darlehen muss nur anerkannt werden, wenn es sich um ehebedingte Schulden handelt. Hier kann dann nach einem vernünftigen Tilgungsplan Zins und Tilgung berücksichtigt werden. Die Umschuldung dürfte vorliegend keinen Grund für eine Ablehnung sein, der sie selbst zur Reduzierung der Schulden beiträgt.
Bei der Beantwortung Ihrer Fragen bin ich davon ausgegangen, dass Sie der Ehemann gewesen sind. Sofern die Kindesmutter mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist, ist dieser grundsätzlich unterhaltspflichtig ihr gegenüber. Zeiten, in denen ein Betreuungsunterhalt (Unterhalt für die Kindesmutter), für die Erziehung des Kindes geltend gemacht werden kann, sehe ich vorerst nicht. Aus diesem Grund wäre der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem Ehegatten der Kindesmutter zu stellen. Sie hätten nur eine Pflicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind, nach den vorgenannten Bedingungen.
Sofern Sie Unterhalt an ihrem Sohn gezahlt haben, kann die ARGE nicht noch einmal an Sie herantreten. Sie können die Zahlung sodann gegenüber der ARGE als anspruchsausschließende Einwendung geltend machen, insbesondere wenn Sie die Zahlungen auch nachweisen können.
Nach den von ihnen gemachten Angaben, scheint der Bescheid der ARGE in zahlreichen Punkten rechtswidrig zu sein.
Ich hoffe, auch ihre Nachfragen informativ beantwortet zu haben. Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Verfolgung ihrer Rechte behilflich. Bis dann verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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