Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine ordentliche Kündigung zum 03.06.2011 dürfte tatsächlich zu spät erfolgt sein, da die 6-wöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wurde diese Kündigungsfrist und eine entsprechende Vertragsverlängerung aber bei Abschluss des Vertrages wirksam vereinbart (was grundsätzlich auch in AGB möglich ist, siehe § 309 Nr.9 BGB), hat sich die Laufzeit des Vertrages um ein Jahr verlängert.
Hierbei kann grundsätzlich auch eine Preiserhöhung stattfinden, wenn dies ebenfalls vereinbart wird. § 309 Nr.1 BGB steht dem insofern nicht entgegen, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handeln dürfte. Allerdings sind Preisvorbehaltsklauseln, die dem Verwender eine freie Preiserhöhung nach Belieben gestatten, nach § 307 BGB unwirksam Die Klausel muss Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen. Ist das nicht möglich, muss dem Verbraucher ein Recht zur Vertragsauflösung bei Preiserhöhung zustehen (vgl. BGH NJW 08, 360). Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte Ihnen aus diesem Grund daher ein Kündigungsrecht zustehen. Zumindest aber können Sie der Preiserhöhung widersprechen
Zudem besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 627 BGB. Denn bei der Partnervermittlung dürfte es sich entgegen der Ansicht von Elitepartner um Dienste höherer Art handeln. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag gemäß § 627 BGB gekündigt werden kann und diese Kündigungsmöglichkeit auch nicht in AGB ausgeschlossen werden kann, siehe BGH, Urteil vom 01.02.1989 - IVa ZR 354/87; Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04; Urteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09.
Es ist allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies auch für Online-Partnerbörsen gilt, die ohne persönlichen Kontakt auskommen. Eltepartner beruft sich hierbei immer wieder auf en Urteil des AG Heidelberg (Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09). Dieses Urteil scheint aber (wohl aus gutem Grund) nicht veröffentlicht zu sein, zumindest erscheint es nicht in den einschlägigen Datenbanken. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob sich das Urteil tatsächlich mit einer Online-Partnervermittlung oder vielleicht auch nur mit einer einfachen Online-Singlebörse beschäftigt.
Dagegen hat das Amtsgericht Schöneberg mit Urteil vom 29.07.2009 – Az. 104a C 413/09 entschieden, dass auch Online-Partnervermittlungsverträge ohne Mitarbeiterkontakt (im konkreten Fall dürfte es sich der Beschreibung nach sogar um Elitepartner handeln) nach § 627 BGB gekündigt werden können. Es liege in der Natur derartiger Dienstleistungsverhältnisse, dass der Kunde besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer habe und sich auf seine Seriosität verlassen müsse. Denn es sei im Allgemeinen notwendig, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die gewünschten Eigenschaften des gesuchten Partners gibt, wodurch das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden berühre.
Dieser Ansicht haben sich, soweit es mir bekannt ist, im Übrigen auch die Verbraucherschutzzentralen angeschlossen.
Sie sollten das Vertragsverhältnis daher umgehend per Einschreiben mit Rückschein unter Berufung auf § 627 BGB und die genannten Urteile kündigen und die Zahlung zukünftiger Beiträge verweigern. Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf Post oder Fax ist dabei grundsätzlich zulässig, gibt Ihnen im Gegenzug aber keinen Anspruch auf eine Abwicklung sonstiger vertraglicher Leistungen auch allein auf dem Postwege, so dass Sie auf eine postalische Antwort leider nicht bestehen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
dies habe ich in einem Schreiben bereits xxxxx zugesandt, trotzdem kam diese Antwort o.g. sollte ich nun nochmals mit Nachdruck ein 2. Schreiben aufsetzen?
Vielen Dank für ihre Mühen
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrten Damen und Herren,
hiermit kündige ich fristlos ! nach § 656 BGB Wirkung mein Abo bei Ihnen, ich bin auch nicht Einverstanden mit den aktuellen Agbs und habe die Info auch nicht gelesen, bzw. wurde
darauf aufmerksam gemacht.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 19.5.2005, NJW 2005, 2543, nochmals klargestellt, dass ein Vertrag über Partnerschaftsvermittlung ein Vertrag über Dienste höherer Art sei und daher § 627 BGB Anwendung findet.
Ich entziehe Ihnen hiermit auch die Einzugsvollmacht von meinem Konto.
Sollten Sie dennoch den o.g. Betrag von meinem Konto einziehen, werde ich diese wiederrufen, ihre Mahnungen können Sie sich auch sparen, das ganze geht dann zu meinem
Rechtsanwalt.
Ich bitte dieser Kündigung nachzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zwar enthält § 656 BGB kein Recht zur fristlosen Kündigung und dürfte hier eh nicht einschlägig sein, aber es dürfte aus Ihrem Kündigungsschreiben deutlich genug werden, dass Sie sich diesbezüglich auf § 627 BGB beziehen. Insofern ist der Vertrag zumindest nach der oben genannten Rechtsauffassung durch Ihr Schreiben bereits wirksam gekündigt, auch wenn Elitepartner dies natürlich anders sieht
Sie sollten daher dem Einzug weiterer Forderungen widersprechen und auch Ihr Bankinstitut über den Widerruf der Einzugsermächtigung informieren. Wenn Elitepartner dennoch seine Forderungen durchsetzen will, müsste das Unternehmen dies gerichtlich tun. Hierbei ist zu beachten, dass es kaum höhergerichtliche Urteile zu dieser Problematik gibt, weil die Gegenstandswerte, wie auch hier, unter 600.- € liegen und damit die Rechtsstreite nicht berufungsfähig sind. Entscheidend wird daher letztlich die Rechtsauffassung des für Ihren Wohnort zuständigen Gerichtes sein, was inhaltlich nicht vorhersehbar ist. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass Elitepartner einen Rechtsstreit riskieren wird. Denn mit jeder weiteren Niederlage vor Gericht würde das Geschäftsmodell von Elitepartner stark gefährdet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen