Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal wäre zu überprüfen, ob es bereits eine verbindliche Umgangsregelung ergibt.
Jedoch unabhängig davon könnte diese angesichts der neu eingetretenen Umstände abgeändert werden.
Im Familienrecht, insbesondere im Umgangsrecht spielt das Kindeswohl die entscheidende Rolle. Leider haben Sie hier keine Angaben dazu gemacht, wie alt ihre Tochter ist. Auch dies wäre zu berücksichtigen und letztlich kann es hier auch zu einer Anhörung des Kindes kommen, falls ein Gerichtsverfahren stattfinden sollte.
Das Argument der Unzumutbarkeit spielt sicherlich eine Rolle. Auch spielt es eine Rolle, dass das Kind an dem neuen Wohnort des Vaters nicht mehr sein Lebensmittelpunkt hat, sondern dies für das Kind eine fremde Umgebung ist. Daher stellt sich die Frage, ob man nicht besser den Umgang mit dem Vater geregelt auf die Wochenenden verlagert.
Zu untersuchen ist auch die Frage, ob das Kind dort ein eigenes Zimmer hat Wenn es sich dort offenbar mehrere Tage in der Woche aufhält, gegebenenfalls auch Hausaufgaben machen muss, so erscheint dies unumgänglich. Zumindest ein eigener Schreibtisch, wo in Ruhe gearbeitet werden könnte, dürfte wohl notwendig sein.
Vom Alter des Kindes ist es auch abhängig, ob und wie weit das Kind noch im Bett des Vaters und dessen Partnerin schlafen sollte.Es stellt sich wohl unabhängig vom morgendlichen bringen in die Schule auch die Frage, wie der Vater dies handhaben will, wenn das Kind Schule aus hat und er offenbar unregelmäßige Arbeitszeiten hat.
Letztlich sind Entscheidungen im Familienrecht und insbesondere im Umgangsrecht immer Einzelfall -Entscheidungen, jedoch halte ich die von Ihnen vorgebrachten Gründe für durchaus plausibel sowie auch die weiter von mir genannten Aspekte.
Es macht Sinn, soweit eine Kommunikation zwischen Ihnen möglich ist, am besten eine für alle Seiten verträgliche Lösung zu finden, vor allen Dingen für das Kind. Erst wenn dies scheitert, sollten weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal wäre zu überprüfen, ob es bereits eine verbindliche Umgangsregelung ergibt.
Jedoch unabhängig davon könnte diese angesichts der neu eingetretenen Umstände abgeändert werden.
Im Familienrecht, insbesondere im Umgangsrecht spielt das Kindeswohl die entscheidende Rolle. Leider haben Sie hier keine Angaben dazu gemacht, wie alt ihre Tochter ist. Auch dies wäre zu berücksichtigen und letztlich kann es hier auch zu einer Anhörung des Kindes kommen, falls ein Gerichtsverfahren stattfinden sollte.
Das Argument der Unzumutbarkeit spielt sicherlich eine Rolle. Auch spielt es eine Rolle, dass das Kind an dem neuen Wohnort des Vaters nicht mehr sein Lebensmittelpunkt hat, sondern dies für das Kind eine fremde Umgebung ist. Daher stellt sich die Frage, ob man nicht besser den Umgang mit dem Vater geregelt auf die Wochenenden verlagert.
Zu untersuchen ist auch die Frage, ob das Kind dort ein eigenes Zimmer hat Wenn es sich dort offenbar mehrere Tage in der Woche aufhält, gegebenenfalls auch Hausaufgaben machen muss, so erscheint dies unumgänglich. Zumindest ein eigener Schreibtisch, wo in Ruhe gearbeitet werden könnte, dürfte wohl notwendig sein.
Vom Alter des Kindes ist es auch abhängig, ob und wie weit das Kind noch im Bett des Vaters und dessen Partnerin schlafen sollte.Es stellt sich wohl unabhängig vom morgendlichen bringen in die Schule auch die Frage, wie der Vater dies handhaben will, wenn das Kind Schule aus hat und er offenbar unregelmäßige Arbeitszeiten hat.
Letztlich sind Entscheidungen im Familienrecht und insbesondere im Umgangsrecht immer Einzelfall -Entscheidungen, jedoch halte ich die von Ihnen vorgebrachten Gründe für durchaus plausibel sowie auch die weiter von mir genannten Aspekte.
Es macht Sinn, soweit eine Kommunikation zwischen Ihnen möglich ist, am besten eine für alle Seiten verträgliche Lösung zu finden, vor allen Dingen für das Kind. Erst wenn dies scheitert, sollten weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin