30. Juni 2020
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13:15
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schon der Beweis des ersten Anscheins (Kündigung zum Ende des Monats Juni 2020, so wie ich vermute) spricht für einen heutigen Übergabetermin.
Die Rückgabe der Mietsache muss der Mieter beweisen wie auch einen diesbezüglichen Übergabetermin, aber da spricht eine Vermutung für die Richtigkeit dieses Termins, s. o.
Sie können dann damit den Vermieter in Verzug bringen.
Weigert sich der Vermieter die Mietsache, die sich in einem verschlechterten oder beschädigtem Zustand befindet bzw. nicht vollständig geräumt ist (einzelne Gegenstände werden zurückgelassen), zurückzunehmen, kommt er in Annahmeverzug, so ebenfalls wie hier.
Dann haben Sie Ihre Leistungspflicht erfüllt, zumal auch nichts dafür spricht, Sie hätten die Wohnung vorher oder gar später zurückgeben sollen.
Zudem könnte man als weiteres Beweisindiz einen Einzelverbindungsnachweis vorlegen über eine Telefonat mit dem Vermieter.
Schreiben Sie ihm das und muss selbst die nachteiligen Folgen einer verspäteten Rückgabe tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg