4. Februar 2012
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23:41
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Um die Antwort vorwegzunehmen: Gegen den ehemaligen Eigentümer beziehungsweise Makler werden Sie keine rechtliche Handhabe haben. Selbst wenn die Lärmbelästigungen einen Sachmangel darstellen würden, so müssten Sie höchstwahrscheinlich den Nachweis erbringen, dass der ehemalige Eigentümer Sie diesbezüglich arglistig getäuscht hat. Dies gilt dann, wenn im Kaufvertrag ein sogenannter Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, was bei derartigen Kaufverträgen regelmäßig der Fall ist. Sie müssten also beweisen, dass der Eigentümer positive Kenntnis von den Lärmbelästigungen hatte und Sie diesbezüglich arglistig getäuscht hat. An einen solchen Nachweis werden äußerst hohe Anforderungen gestellt. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen sagen, dass Sie einen solchen Nachweis wahrscheinlich nicht führen können werden.
Jedoch stehen Sie nicht ohne Rechte da: Sie sollten gegen die Nachbarn, von denen die Lärmbelästigungen ausgehen, vorgehen. Sie haben ein Recht darauf, dass innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten Ruhe herrscht. Aus Ihrem Eigentum an der Wohnung resultiert ein Unterlassungsanspruch. Um diesen durchzusetzen, müssten Sie notfalls Klage auf Unterlassung erheben, im Falle der dringenden Eilbedürftigkeit können Sie eine einstweilige Verfügung erwirken. Sie müssten jedoch auch hier umfangreiche Beweise vorlegen. Fertigen Sie regelmäßig Lärmprotokolle an und rufen Sie auch regelmäßig die Polizei, wenn Sie sich belästigt fühlen, denn diese Einsätze werden ja auch entsprechend dokumentiert.
Sie sollten sich in dieser Sache jedoch grundsätzlich an einen Rechtsanwalt wenden, denn die Formulierung solcher Anträge ist rechtlich komplex. Dieser wird Sie auch über die anfallenden Kosten und das Prozesskostenrisiko aufklären. Im Falle des Obsiegens müssten die Verursacher des Lärms auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen auch anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de