Wohnungskauf - laute Nachbarn

4. Februar 2012 23:05 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

wir haben folgendes Problem: Wir haben uns vor einem Monat eine Eigentumswohnung gekauft. Das Geschäft lief über einen Makler, den Verkäufer selber haben wir nur beim Notar gesehen. Leider fingen kurz nach dem Einzug bereits die Probleme an. Die Bewohner unter uns trampeln den ganzen Tag so schlimm, das unsere Blechschilder an der Wand wackeln, der andere Nachbar neben uns feiert fast jedes Wochenende Party bis mitten in die Nacht, laute Musik und gröhlen inklusive. Reden bringt bei beiden Parteien nichts, angeblich finden sich die Nachbarn nicht laut, oder man entgegnet uns feindlich wir sollen uns um uns selbst kümmern. Die Situation ist echt belastend, man kann weder Nachts einschlafen noch am Wochenende ausschlafen, allgemein ist immer irgendwo Krach.

Bei der Wohnungsbesichtigung (mit den Vormietern des Eigentümers und mit dem Makler wurde uns versichert das es eine ruhige Wohnung ist. Zitat: man habe nie etwas von den Nachbarn mitbekommen.

Nun ist unsere Frage: Müssen wir uns damit abfinden oder haben wir irgendeine Handhabe, Möglichkeiten etwas zu unternehmen? Wir fühlen uns einfach betrogen und sie Situation ist wirklich belastend. Hätten wir gewusst das die Lärmbelastung so ist hätten wir natürlich die Wohnung nie gekauft
4. Februar 2012 | 23:41

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: post@zimmlinghaus.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:


Um die Antwort vorwegzunehmen: Gegen den ehemaligen Eigentümer beziehungsweise Makler werden Sie keine rechtliche Handhabe haben. Selbst wenn die Lärmbelästigungen einen Sachmangel darstellen würden, so müssten Sie höchstwahrscheinlich den Nachweis erbringen, dass der ehemalige Eigentümer Sie diesbezüglich arglistig getäuscht hat. Dies gilt dann, wenn im Kaufvertrag ein sogenannter Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, was bei derartigen Kaufverträgen regelmäßig der Fall ist. Sie müssten also beweisen, dass der Eigentümer positive Kenntnis von den Lärmbelästigungen hatte und Sie diesbezüglich arglistig getäuscht hat. An einen solchen Nachweis werden äußerst hohe Anforderungen gestellt. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen sagen, dass Sie einen solchen Nachweis wahrscheinlich nicht führen können werden.

Jedoch stehen Sie nicht ohne Rechte da: Sie sollten gegen die Nachbarn, von denen die Lärmbelästigungen ausgehen, vorgehen. Sie haben ein Recht darauf, dass innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten Ruhe herrscht. Aus Ihrem Eigentum an der Wohnung resultiert ein Unterlassungsanspruch. Um diesen durchzusetzen, müssten Sie notfalls Klage auf Unterlassung erheben, im Falle der dringenden Eilbedürftigkeit können Sie eine einstweilige Verfügung erwirken. Sie müssten jedoch auch hier umfangreiche Beweise vorlegen. Fertigen Sie regelmäßig Lärmprotokolle an und rufen Sie auch regelmäßig die Polizei, wenn Sie sich belästigt fühlen, denn diese Einsätze werden ja auch entsprechend dokumentiert.

Sie sollten sich in dieser Sache jedoch grundsätzlich an einen Rechtsanwalt wenden, denn die Formulierung solcher Anträge ist rechtlich komplex. Dieser wird Sie auch über die anfallenden Kosten und das Prozesskostenrisiko aufklären. Im Falle des Obsiegens müssten die Verursacher des Lärms auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen auch anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de


ANTWORT VON

(280)

Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: post@zimmlinghaus.de
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...