Wohnungskauf - Probleme

26. August 2011 18:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich habe vor einigen Monaten eine Wohnung gekauft. Das erste mal in meinem Leben, und , wie es sich herausstellte, leider eine Mogelpackung. Weil ich keine Rechtsschutzversicherung hatte, habe ich es nicht Riskiert dagegen vorzugehen.

Vor kurzem stellte ich dann überrascht fest, das beim Vorvertrag ausfüllen ein fehler passiert ist, den keiner bisher gemerkt hat, außer mir.

Die " Austattung der Wohnung" diese extra aufgeführten Kosten,die ja nicht zum direkten Verkehrswert der Wohnung gehören, wurden anstatt dazuaddiert ( wie gedacht ), abgezogen vom ursprünglich Mündlich vereinbarten Kaufpreis. D.H. ich habe - ohne es zu merken, eigentlich mehr für die Wohnung bezahlt, als ich müste! Das ganze war wohl die Schuld des Menschen der Bank hier in F., der den Vorvertrag mit uns verkehrt ausfüllte ....So ging alles durch den Notar durch, ohne das man innerhalb von 2 Wochen zurückgetreten ist! Also die Gegenseite hats auch nicht gemerkt! Das ganze ist ein paar Monate her.

Meine Frage; Ist der Notarvertrag Wasserdicht und erhaben über vorher Mündlich ausgemachtes,bzw. reicht aus um als Beweis - so das ich das Geld zurückfordern kann? ( Moralisch verdient, wäre es allemal!)

Ich habe für alle zahlungen Belege, und das der Verkäufer mehr bekommen hat, wie im Vertrag vom Notar steht, ist nachweisbar ohne Probleme. Auf dem der Überweisung die von meinem Girokonto abging habe ich lediglich das Objekt und die komplettierung des kaufpreises vermerkt.

Vielen Dank für Ihre Antwort!
26. August 2011 | 18:55

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

der notarielle Vertrag ist bindend. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung.

Der dort aufgeführte Kaufpreis ist zu zahlen.

Wenn Sie nun durch einen Rechenfehler zuviel bezahlt haben, und so verstehe ich Sie, hätten Sie wegen dieser Überzahlung einen Rückforderungsanspruch.

Dabei würden dann Quittungen und Kontobelege auch als Beweis herangezogen werden.

Da Sie einen solchen Irrtum wegen der Zuvielzahlung aber unverzüglich rügen müssen, sollten Sie nun schnell tätig werden.

Ich würde Ihnen gleichwohl dringend dazu raten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da alle Unterlagen vorher geprüft werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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