28. Mai 2019
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20:07
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
Tackheide 74a
47804 Krefeld
Tel: 02151 4467408
Web: https://www.steuerrecht-krefeld.de
E-Mail: meyer@steueranwalt-krefeld.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Einsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Nach dem Einkommensteuergesetz ist bei den EInkünften aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu versteuern.
Werbungskosten sind einfach ausgedrückt die Kosten, die durch die Vermietung der Eigentumswohnung verursacht sind. Hierzu gehören auch die Kreditkosten. Die Kreditraten sind damit nicht identisch. Diese setzen sich regelmäßig aus den Zinsen und den Tilgungen zusammen.
Zwar geben Sie mit der Tilgung Geld aus. Im Gegenzug wird aber der Kredit getilgt. Mit der Zahlung, z. B. von Ihrem Bankguthaben, mindert sich dieses zwar z. B. um 1000,00, zugleich vermindert sich aber auch der Kredit um denselben Betrag, so das Sie summa summarum nicht ärmer geworden sind.
Sie können daher die Kreditraten nur in Höhe des Zinsanteils als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe erfahren Sie regelmäßig nach Ablauf des Jahres von der Bank.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Franz Meyer