Wohnungseigentumsgesetz. Widerstand Eigen w Durchfühg Hydraul. Heizg.Abgleiches

30. April 2015 11:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Objekt 8 wohmg. Neue Heiz.anlage funktioniert nur bedingt d.h. im winter werden 2 grosse
Dachwohngn nicht ausreichend erwärmt. Sowohl von Verbraucherberatung nach deren
Brennwertscheck als v anderen Energieexperten wird dringend ei Hydraul Abgleich der
Heiz.Anlage empfohlen. Kosten ca E 9000.
? Ist die Verwaltung gem ihren Obliegenheiten nicht gehalten/verpflichtet, diesen
abgleich durchzuführen ??
Sie laviert mit tel Befragung der Eigentümer, deren Mehrheit die Rückstellungen
nicht mindern möchte und dagegen ist. Der Fall wurde nun auf die nächste ETV
vorgenommen.
Ich benötige eine fundierte Beurteilung was die Gesetzeslage oder einschlägigen
Urteile sagen.
mfG
Gert Mierse
30. April 2015 | 12:01

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu welchem die Heizungsanlage zählt, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Maßnahmen dann erforderlich, wenn sie objektiv geboten und geeignet sind und von mehreren Möglichkeiten die Wohnungseigentümer am wenigsten belasten (BGH, DWE 1993, 66). Der Hintergrund des Lavierens ist ggf. darin zu suchen, dass der Verwalter hier entweder noch andere Möglichkeiten prüft, er Zweifel an der Wirtschaftlichkeit hat oder davon ausgeht, dass kein Eilfall nach § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG vorliegt.

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für Instandhaltungsmaßnahmen bei den Wohnungseigentümern, weshalb ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen ist. Sofern die bei Ihnen geplante relativ zeitnah stattfindet, dürfte sich der Verwalter korrekt verhalten. Wenn in dieser Versammlung die Mehrheit der Eigentümer gegen den hydraulichen Abgleich stimmen sollte, bleibt es Ihnen unbenommen, einen solchen Beschluss auf dem Klageweg anzufechten. Dann liegt es in der Kompetenz des zuständigen Amtsgerichts, ob die Maßnahme zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, auf die jeder Eigentümer nach § 21 Abs. 4, 5 Ziff. 2 WEG Anspruch hat.

Im Rahmen dieser Plattform kann nur eine erste Einschätzung erfolgen, deshalb rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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