25. Oktober 2016
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21:52
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Hinblick auf die professionelle Erneuerung haben Sie richtig recherchiert, diese Klausel ist unwirksam. Darüberhinaus kommt es darauf an, ob die Wohnung vor 50 Jahren renoviert übernommen worden war oder nicht. Im Falle eine Roh- bzw. unrenovierten Übernahme, ist der Mieter nicht zu Renovierung beim Auszug verpflichtet.
Im Hinblick auf den Parkettboden beträgt die Nutzungsdauer 12,5 Jahre (so Amtsgericht Steinfurt, Az.: 4 C 168/05). Insofern müssen Sie den Boden nicht erneuern. Darüberhinaus wird die Abnutzung des Fußbodens bereits durch die Mietzahlungen abgegolten. Da der zeitwert ohnehin überschritten ist, müssen Sie auch nicht für die Schäden im Fußboden aufkommen oder diese beseitigen.
Auch im Hinblick auf den PVC-Boden haben Sie zutreffend recherchiert. Auch hier schulden Sie dem Vermieter nichts. Abgesehen davon hat der PVC-Boden einen geringeren Zeitwert als Parkett (10 Jahre, LG Wiesbaden, Az.: 1 S 395/90). Auch hier wird der Zeitwert mit den Mietzahlungen abgegolten.
Die Schäden an der Tür könnten problematisch sein, da diese schuldhaft, aufgrund des Eintretens veruracht worden waren. Meines Erachtens ist allerdings auch der Zeitwert der Türen nach 50 Jahren schon längst überschritten, denn die Abnutzung der Türen ist etwa bei 30 Jahren festzuhalten.
Dübellöcher müssen in der Regel verschloßen werden.
Im Ergebnis ist vorliegend kein Austausch ggf. Schadensersatzt für die Abnutzung der Wohnung geschuldet.
Ferner kommt es abschließend auch auf die Beweisführung an. Der Vermieter, der Schadensersatz begehrt hat die Beweislast. Er muss daher beweisen, dass die Türen und andere Teile der Wohnung beim Einzug im ordnungsgemäßen Zustand waren, beispielsweise durch unterschriebenes Übergabeprotokoll. Kann er das nicht beweisen, so wird er seine geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig darlegen können.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik