Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Die Mieterin muss zunächst darlegen, dass ihre Wohnung wie behauptet abkühlt. Pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend für eine Mietminderung. Vielmehr muss sie detailliert angeben, an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit welche Temperatur herrscht ("substantiieren"). Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Insbesondere muss die Messung entsprechend durchgeführt werden, da hier Manipulationen möglich sind. Allerdings obliegt es der Mieterin den Nachweis entsprechend zu führen.
Sollte die Mieterin tatsächlich den Nachweis der Auskühlung führen können, so darf sie hieran kein Verschulden treffen. Nach Ihrer Darstellung trifft sie wohl in jedem Falle zumindest ein erhebliches MItverschulden. Allerdings müssen Sie ggf. beweisen, dass die Mieterin ein derartiges Lüftungsverhalten praktiziert. Eine Mietminderung halte ich für unrealistisch. Allerdings sollten Sie gleichwohl sicherstellen, dass die Heizungsanlage einwandfrei funktioniert. Zudem hat Ihre Mieterin eine entsprechende Temperatur sicherzustellen, um Substanzmängel (Schimmelbildung etc.) verhindert. Es geht nicht um die Frage, wie schnell die Temperatur sich wieder erhöhen muss, sondern es gilt zu verhindern, dass diese derart stark sinkt. Die Mieterin hat im übrigen nachts keinen Anspruch auf eine derart hohe Zimmertemperatur wie gefordert. Sie sollten die Mieterin bei Fortführung ihres Verhaltens eine Abmahnung aussprechen.
2.) Die Vereinbarung stellt wohl in der Tat einen Vertrag dar. Eine Nachbarschaftshilfe ist eine Gefälligkeit. Hier geht die Vereinbarung über eine solche hinaus, da eine Gegenleistung (Bezahlung) zugesagt wurde. Ein solcher Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Entweder machen die anderen Mieter die Kosten (gerichtlich) geltend oder sie kündigen den Vertrag auf.
Sie sollten insbesondere zu Ziff.1 den gegnerischen Anwalt auf die Substantiierungspflicht hinweisen. Im übrigen sollte noch einmal eine gütliche Vereinigung angestrebt werden. Aufgrund der nachbarschaftlichen Beziehung v.a. zu Ziff.2 sollte dies zunächst angestrebt werden, bevor die anderen Mieter rechtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Vielen Dank für die Antworten. Wir haben in langen Gesprächen mit dem Anwalt eine gütliche Einigung versucht, jedoch nicht mit Erfolg.
Bezüglich der Treppenreinigung stehen wir auf dem Standpunkt, daß wir ein Vertragsverhältnis mit der Mieterin haben und demnach auch einen Erfüllungsanspruch ihr gegeüber. Wenn nun diese Mieterin mit anderen Mietern einen Vertrag eingeht mit dem Inhalt, daß diese ihre Reinigungspflicht übernehmen, entlässt sie dies noch nicht aus ihrer Pflicht uns gegenüber. Ist dies soweit korrekt? Besteht unser Anspruch auf Treppenreinigung weiterhin gegenüber der Mieterin? Diesbezüglich wurde bereits schon 2mal abgemahnt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich haben Sie einen Erfüllungsanspruch gegen die Mieterin. Allerdings gibt es eine Zusatzvereinbarung, bei deren Abschluss Sie anwesend waren und von der Sie Kenntnis haben. Gleichwohl sollten Sie versuchen auf die Erfüllung zu drängen.
Gerne stehe ich Ihnen auch noch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani