18. August 2015
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Prinzipiell schuldet der Vermieter die fristgemäße Übergabe der Mietsache vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (vorliegend der 15.08.2015). Diese konnte vorliegend nicht eingeräumt werden.
Für die durch die verspätete Übergabe entstandenen Kosten (Einlagerung, erneutes Tätigwerden des Umzugsunternehmens etc.) kann der Vermieter haften. Wird nämlich bei der Vermietung von Wohnraum ein fester Übergabetermin vereinbart und kann dieser Übergabetermin nicht eingehalten werden, weil der bisherige Mieter die Sache nicht zurückgibt, so ist dieser Umstand im allgemeinen vom Vermieter zu vertreten. Ein Vermieter muß nämlich grundsätzlich damit rechnen, daß der bisherige Mieter Räumungsschwierigkeiten hat. Die Ihnen durch die verspätete Übergabe entstandenen Mehrkosten würde ich - sofern Sie an einem Fortbestand des Mietverhältnisses Interesse haben - ggü. dem Vermieter mitteilen und ankündigen, diese mit künftigen Mietzahlungen zu verrechnen.
Auf eine Übergabe ohne Beziehung der Wohnung würde ich mich nicht einlassen. Sollte der Vormieter bei der Räumung seiner Gegenstände aus der Wohnung Schäden anrichten, könnten Sie seitens des Vermieters ggf. hierfür haftbar gemacht werden.
Sollten Sie an einem Bezug der Wohnung nach wie vor Interesse haben, bestünde ein Lösungsansatz darin, die Wohnungsübergabe durchzuführen (bis auf das Schlafzimmer, was im Übergabeprotokoll zu vermerken ist) und die Wohnung zu beziehen. Dies allerdings unter der Prämisse, das Hauptwohnungsschloss auszutauschen, sodass nur Sie Zugang zu den Mieträumlichkeiten haben. Der Vormieter kann seine Sachen sodann gegen Absprache mit Ihnen aus dem Schlafzimmer der Wohnung verbringen.
Von einem Aufbrechen der Schlafzimmertüre und einem eigemächtigen Entfernen der Gegenstände des Vormieters würde ich Ihnen aufgrund drohender rechtlicher Konsequenzen abraten. Dieses Problem hat der Vermieter zu lösen. Er schuldet Ihnen die Übergabe der Mietsache.
Für die Zeit der eingeschränkten Nutzung der Mieträume würde ich den Mietzins ggü. dem Vermieter mindern und Ihm dies auch sogleich bei der Übergabe der Wohnung schriftlich mitteilen. Die Minderung richtet sich nach der Größe des Mietobjekts.
Sollten Sie an der Wohnung kein Interesse mehr haben, könnten Sie aufgrund des geschilderten Sachverhalts das Mietverhältnis schriftlich fristlos kündigen und eine Übergabe der Sache wegem erheblicher Mängel verweigern.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt