30. April 2010
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23:40
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die angemessene Größe einer Wohnung im Falle einer Wohngemeinschaft ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und wird auch von den Sozialgerichten unterschiedlich beurteilt. Durchschnittlich neigen die Gerichte dazu eine Fläche von 36 m² pro Person zuzusprechen. Eine Wohnung von bis zu 72 m² dürfte daher angemessen sein. Wie hoch die tatsächlichen angemessenen Kosten sind, bestimmt sich nach der sog. Produkttheorie. Entscheidend ist die Lage der Wohnung, die zustehende Größe der Wohnung und der örtliche Mietspiegel. Hierzu bitte ich Sie, sich mit der ARGE in Verbindung zu setzen. Zumeist halten die Städte auch Wohnungen vor, welche vermittelt werden können.
Beachten Sie bitte, dass der Mietvertrag vorab von der ARGE schriftlich (!) genehmigt werden muss. Andernfalls kann die Leistung verweigert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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