Wohnrecht und Pflegeverpflichtung

30. April 2013 08:30 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Im Jahr 2003 wurde bei Grundstücksübertragung ein Wohnrecht auf Lebenszeit (Wohnung im Haus 100 qm) und eine Pflegeverpflichtung der Mutter mit der Tochter in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart.

Als Gegenleistung wurde die Immobilie entsprechend günstiger überlassen.

Mittlerweile ist die Mutter in Pflegestufe 2 eingestuft und wird zu Hause von der Tochter (einziges Kind) gepflegt.

Ein Pflegeheimplatz der Stufe 2 kostet rund 3.000 Euro. 1279 Euro würden durch die Pflegekasse übernommen und ca. 500 Euro würden durch Mieteinnahmen aus der freigewordenen Wohnung der Mutter zu erzielen sein = 1.779 Euro.

Eine ambulante Pflege in Stufe 2 durch Pflegedienst kostet rund 2.000 Euro.
1.100 Euro würden durch die Pflegekasse übernommen (Miete entfällt natürlich).

3.000 Euro Pflegeheim minus 1779 Euro (Pflegekasse + Miete) = 1.021 Euro zu erbringender, offener Betrag.

Die Mutter hat eine Rente von 675 Euro und ist 72 Jahre alt

Lebenserwartung laut Sterbetafel noch gut 14 Jahre.

1.
Frage (Wohnrecht)

Wenn die Mutter ein Pflegeheim umziehen muss, erlischt dann das Wohnrecht auf Lebenszeit (eingetragen in Abteilung II) oder hat es weiterhin Bestand?

2.
Frage (Pflegeverpflichtung)

Der Gesetzgeber hat festgelegt, die Pflegeverpflichtung stellt ein Risikogeschäft dar!

a)
Muss die Tochter durch die eingegangene Pflegeverpflichtung 1.121 Euro (Pflegeheim) oder 900 Euro mittels eines ambulantern Pflegedienstes bezahlen.

b)
Wie ist eine Pflegeverpflichtung bei Grundstücksübertragung (2003) in Euro zu kapitalisieren und welchen Wert hat die Pflegeverpflichtung im eingetreten Fall bei
Frage 2. a)

c)
Welche Wertminderung der Immobilie ist in Ansatz zu bringen?

Über eine baldige Rückantwort würde ich mich freuen, vielen Dank.



30. April 2013 | 10:43

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihren einzelnen Fragen:

1.) Nein, das Wohnrecht gilt auf Lebenszeit und erlischt erst mit dem Tod.

2.a.) Das hat die Mutter zu entscheiden. Wenn die Mutter sich entschließt, in ein Pflegeheim zu gehen, muß die Tochter entsprechend 1.121 € bezahlen, wenn die Mutter sich entschließt, zu Hause zu bleiben, muß die Tochter entsprechend € 900 bezahlen.

2.b.) Grundsätzlich gilt die Formel: Jahreswert * Inflation * Kapitalzins. Gemäß § 14 Bewertungsgesetz gilt aber Anhang 9, der dortige Kapitalisierungsfaktor, in Ihrem Fall 9,853.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2013 | 10:57

Meine Mutter ist pflegebedürftig in Pflegestufe 2, wird aber von mir weiter zuhause ohne einen zugelassen Pflegedienst gepflegt!

Wie wird dann die Pflegeverpflichtung kapitalisiert?

Vielen Dank für die Rückantwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2013 | 11:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt immer auf den Betrag, den Sie bzw. die Tochter zahlt an, bzw. auf den Wert der von Ihnen bzw. der Tochter erbrachten Leistung.

Wenn Sie bzw. die Tochter alle Aufgaben eines ambulanten Pflegedienstes übernehmen, ist der Wert einer Zahlung an den ambulanten Pflegedienst anzusetzen. Wenn keine Zuzahlung der Pflegekasse erfolgt, ist der gesamte Betrag anzusetzen und gemäß den oben genannten Berechnungen zu kapitalisieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 30. April 2013 | 10:50
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedaure die Unvollständigkeit und ergänze wie folgt:

Die Plegeverpflichtung hat entsprechend einen Wert von Jahreszahlung * 9,853, also 12* 1.121 * 9,853 = 132542,56 bzw. 12 * 900 * 9,853 = 106412,4.

Der Wert der Immobilie ist um den Wert des Wohnrechtes zu mindern, dieser entspricht dem Betrag, den ein Mieter gemäß dem örtlichen Mietspiegel für die restliche Lebenszeit der Wohnberechtigten bezahlen würde.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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