Wohnrecht auf Lebenszeit - Pflegeheim - Hauseigentümer tauscht Türschloss aus

| 27. Juli 2025 19:21 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:27
Hallo,
unsere Mutter ist seit ca. 8 Wochen im Pflegeheim. Wir haben Generalvollmacht und erledigen alle Belange für Mutter (sie ist nur körperlich behindert, aber geistig noch fit)
Sie hat ein lebenslanges Wohnrecht mit Grundbucheintrag in ihrer bisherigen Wohnung.
Der neue Hauseigentümer ist ihr minderjähriger Enkel, da ihre Tochter verstorben ist. Vertreten/Vormund wird dieser durch dessen Vater (geschiedener Ehemann der Tochter).

Jetzt mein eigentliches Anliegen:
Dieser Vormund hat heute aus heiterem Himmel eine whatsapp gesendet, daß er das Schloss zu Mutters Wohnung ausgetauscht hat und daß wir mit ihm einen Termin ausmachen sollen, wenn wir die notwendigen Sachen für Mutter aus der Wohnung brauchen und er uns dann Zugang gewährt.
Die Herausgabe der neuen Wohnungsschlüssel verweigert er.

(Das ist sooo schräg, wir haben zuerst einen Lachanfall bekommen, da er ja eindeutig keinerlei Recht zu dieser Handlung hat. Irgendwie eine völlig irre Handlung *kopfkratz. Streit hatten wir keinen, aber beste Freunde sind wir auch nicht gerade. Distanziert höflicher Umgang würde ich sagen. Wir können uns die Ursache für dieses plötzlich auftretende seltsame Verhalten nicht erklären. Aber egal. Es ist auf jeden Fall lästig, sich damit auseinander setzen zu müssen.)

Wir möchten ihm eine nüchtern-sachliche Antwort schreiben, am besten mit den Paragraphen, die ihm aufzeigen, daß er völlig im Unrecht ist, so zu handeln und sich evtl. strafbar macht.
Das ist unsere Frage, was können wir ihm schreiben, damit er begreift und erkennt in welche Lage er sich mit seinem Verhalten bringt und was die rechtlichen Folgen wären.
Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen verdeutlichen und freue mich auf eine Antwort.
Vielen Dank
27. Juli 2025 | 20:10

Antwort

von


(17)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
Guten Abend,
gerne helfe ich Ihnen dabei, ein passendes, rechtlich fundiertes Schreiben aufzusetzen:
Zunächst sollten Sie darauf hinweisen, dass ein lebenslanges Wohnrecht nicht einseitig ohne Zustimmung der berechtigten Person aufgehoben werden kann. Zwar kann der Eigentümer das Schloss austauschen, muss dann aber den neuen Schlüssel selbstverständlich aushändigen, um den Zutritt zur Wohnung nach wie vor zu gewähren. Das Wohnrecht ergibt sich aus § 1093 BGB. Auf diese Vorschrift können Sie verweisen, wenn Sie den Zugang zur Wohnung verlangen. Außerdem können Sie auch § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) erwähnen. Diese Vorschrift schützt den Besitzer, also Berchtigten einer Wohnung, gegenüber unerlaubten Beeinträchtigungen des Eigentümers. Sie sollten ihm für die Wiederherstellung der ursprünglichen Situation oder Herausgabe der neuen Schlüssel auch nur eine ganz kurze Frist einräumen und darauf verweisen, dass er zwar Eigentümer der Wohnung ist, nicht aber an den darin befindlichen Sachen Ihrer Mutter. Strafrechtlich ist seine Vorgehensweise als Unterschlagung, § 246 StGB, zu werten. Wenn Sie ihm also mit der Erstattung einer Strafanzeige drohen, für den Fall, dass er Ihrer Aufforderung zur Aushändigung des Wohnungsschlüssels nicht unverzüglich nachkommt (am besten schreiben Sie gleich, wann Sie die Aushändigung erwarten), können Sie sich auf diesen beziehen, wobei es normalerweise bei der Strafanzeige vollständig ausreicht, den Sachverhalt zu schildern.
Sie sollten auch noch darauf hinweisen, dass er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn Sie nicht an die Sachen Ihrer Mutter kommen, die sie aber benötigt und dafür neue gekauft werden müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein konnte, um ein Schreiben für den Eigentümer vorzubereiten.
Für den Fall, dass Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption an mich wenden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2025 | 12:13

Hallo Frau Schmauch,
ganz herzlichen Dank für ihre schnelle Beantwortung unserer Frage.
Sie hat uns sehr weitergeholfen.
Wir haben dem Eigentümer heute ein Schreiben geschickt in dem wir eine Frist für die Herausgabe der Schlüssel bis 31.07.2025, 20 Uhr gesetzt.
Wir hoffen, diese Frist ist kurz genug gesetzt, da sie geschrieben haben, daß wir eine ganz kurze Frist einräumen sollen
Ansonsten haben wir alle Infos ihrer Antwort in dem Schreiben verwertet und nochmal ganz deutlich und mit rechtlichen Information versehen, darauf hingewiesen, was das lebenslange eingetragene Wohnrecht bedeutet.
Jetzt müssen wir abwarten und hoffen, daß der Eigentümer zur Besinnung kommt.
Falls bis zur gesetzten Frist keine Reaktion kommt, werden wir schnellstmöglich einen Anwalt einschalten. Oder kann man gleich bei der Polizei Anzeige erstatten und die Herausgabe der Schlüssel erzwingen? Vermutlich ist der richtige Weg wohl zuerst über einen Anwalt, oder?

Noch etwas Witziges ;) Die Antwort, warum die Schlüssel zu Mutters Wohnung nicht zurückgegeben werden, war:
"Um das klarzustellen, das Haus gehört XXX und Dritte haben keinen Zugang ohne unsere Begleitung"
Die haben eindeutig keine Ahnung, was das eingetragene lebenslange Wohnungsrecht bedeutet.
Ich habe ihnen sogar vorgerechnet, daß Mutter keineswegs kostenlos in der Wohnung lebt, sondern daß die damalige Kaufpreisminderung auf Grund des Wohnrechts umgerechnet soviel Wert ist, als ob sie die ganzen Jahre bis heute monatlich 750,00 Euro Miete bezahlt hätte. Die Steuerersparnis gar nicht mitgerechnet ;)
Nun gut, jetzt hoffen wir das Beste und daß sie doch noch zur Besinnung kommen und die Sache friedlich endet.

Ihnen nochmals ganz herzlichen Dank für ihren Beistand!
PS: ich würde ihnen ja das Schreiben, nur zur Info, zusenden, falls es sie interessiert. Abgeschickt ist es ja sowieso schon und man kann eh nichts mehr ändern. Also falls sie es interessehalber lesen möchten, können sie mir mitteilen, wohin ich die pdf senden kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2025 | 12:27

Guten Tag,
gerne können Sie mir das Schreiben unter kanzlei-christina-schmauch@email.de zukommen lassen. Die Frist ist absolut in Ordnung. Einen Schlüssel herauszugeben sollte in zwei Tagen möglich sein.
Leider gibt es immer wieder Menschen, die sich nicht erkundigen wollen oder es einfach ignorieren. Aber glücklicherweise schützt diese "Dummheit" nicht, sondern kann auch teuer werden.
Wenn Sie Strafanzeige erstatten, wird die Polizei ein Ermittlungsverfahren eröffnen wegen Unter-schlagung und eventuell anderer Straftatbestände. Wegen der Herausgabe des Schlüssels müssten Sie tatsächlich zivilrechtlich vorgehen. Hier ist ein Antrag beim Amtsgericht im Wege des Eilverfahrens zielführend, sollten tatsächlich die Schlüssel nicht herausgegeben werden. Diesen Antrag können Sie auch selbst stellen.
Gerne können Sie mich aber auch unter der o.g. Mailadresse hierzu kontaktieren und auch die Antwort des Eigentümers bzw. Reaktion auf Ihr Schreiben mitteilen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2025 | 10:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Ich wurde schnell und kompetent von Frau Schmauch beraten. Ich bin vollauf zufrieden mit der Beratung und bedanke mich ganz herzlich!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Christina Schmauch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Juli 2025
5/5.0

Ich wurde schnell und kompetent von Frau Schmauch beraten. Ich bin vollauf zufrieden mit der Beratung und bedanke mich ganz herzlich!


ANTWORT VON

(17)

Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht