Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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einen Anspruch auf staatliche Hilfe wird Ihr Sohn nicht haben.
Zu denken wäre zunächst an Wohngeld.
Diesen Anspruch hat Ihr Sohn aber nicht, weil der Antrag nach dem BAföG wegen Ihres Einkommens abgelehnt wurde. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht für einen Studenten nur nach § 20 Abs.2 Wohngeldgesetz, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG bestehen würde. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Antrag ist wegen Ihres Einkommens abgelehnt worden.
Aus diesem Grunde hat Ihr Sohn dann auch keinen Anspruch auf andere staatliche Leistungen.
Da wegen Ihres Einkommens eine Unterhaltspflicht angenommen wurde, besteht auch kein Anspruch auf andere Leistungen.
Ansprüche nach dem SGB XII bestehen schon nicht, weil unabhängig von Ihrem Einkommen die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Leistungen werden in der Regel ohnehin nur erbracht, wenn Ihr Sohn wegen Beeinträchtigungen nicht erwerbsfähig ist.
Ansprüche nach SGB II entfallen auch, weil diese die Erwerbsfähigkeit voraussetzen. Dieses entfällt, weil Ihr Sohn schon einem Studium nachgeht. Zwar können auch in Ausnahmefällen Leistungen bewilligt werden. Dann muss aber neben dem Studium auch eine Erwerbstätigkeit möglich sein.
Aber auch für diese Ansprüche kommt es auf Ihr Einkommen wegen einer möglichen Unterhaltspflicht an.
Ihr Sohn wird daher keinen Anspruch haben.
Angesichts Ihres Einkommens wird auch für Sie selber keine staatliche Hilfe in Betracht kommen.
Für Sie wäre zwar auch an Wohngeld zu denken. Nur dieses wird angesichts Ihres Einkommens nicht bewilligt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Guten Abend, liebe Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Antwort, ich hatte damit schon gerechnet.
Eine Nachfrage trotzdem noch: gibt es etwas, das ich wenigstens steuerlich absetzen kann? Ich habe ja PC, Laptop und vieles andere auf eigene Kosten für meinen Sohn angeschafft, und der Kinderfreibetrag ist jetzt auch weg ... den möchte ich natürlich wiederbekommen, und zwar den ganzen, denn der Vater und ich hatten je 0,5, und außer den 200€ von ihm zahle ich ja alles.
Ich weiß, dass ich jetzt Ihr Rechtsgebiet überschreite, aber vielleicht haben Sie ja trotzdem einen Tipp, wie ich mich da am besten verhalte.
Dank und Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
wie Sie schon ansprechen, entspricht Ihre Nachfrage nicht meinen Rechtsgebieten.
Ich verwende auch keine KI, da ich das, was ich schreibe auch wissen muss.
Dennoch möchte ich kurz ansprechen, dass die Kosten für den Sohn voraussichtlich im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Aber ich muss Sie auf einen Steuerberater verweisen; gleiches gilt auch für den Freibetrag.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle