Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wohnrecht: Da Sie keinen Mietvertrag haben und Ihr Partner der alleinige Eigentümer des Hauses ist, haben Sie grundsätzlich kein gesetzliches Recht, in der Wohnung zu bleiben, wenn er Sie auffordert, auszuziehen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Eigentumsrechts, wonach der Eigentümer das Recht hat, über sein Eigentum zu verfügen. Allerdings kann er Sie nicht ohne Weiteres sofort vor die Tür setzen. Er müsste Ihnen eine angemessene Frist zum Auszug gewähren, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. In der Regel wird eine Frist von mehreren Wochen als angemessen angesehen, insbesondere wenn Sie schon lange dort wohnen und es sich um Ihre Hauptwohnung handelt.
2. Kostenaufteilung: Da es keine separaten Zähler für Wasser und Heizung gibt und der Strom für das gesamte Haus abgerechnet wird, ist eine genaue Aufteilung der Kosten schwierig. In solchen Fällen ist es üblich, eine pauschale Vereinbarung zu treffen, die auf einer fairen Schätzung des Verbrauchs basiert. Da Ihr Partner weiterhin das Internet und andere Einrichtungen mitnutzt, sollte dies bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden. Eine Möglichkeit wäre, die Kosten anteilig nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Personen im Haushalt zu verteilen.
3. Schulden: Wenn Ihr Partner Schulden bei Ihnen hat, sollten Sie versuchen, diese schriftlich festzuhalten und eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Wenn er die Schulden mit den Wohnkosten verrechnen möchte, sollten Sie sicherstellen, dass dies schriftlich festgehalten wird und dass die Verrechnung fair und transparent erfolgt.
4. Hund: Da Sie beide für den Hund sorgen und die Kosten teilen, sollten Sie auch hier eine klare Vereinbarung treffen, wie die Pflege und die Kosten in Zukunft gehandhabt werden sollen.
Insgesamt wäre es ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, könnte eine Mediation helfen, um eine faire und für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Altundag,
vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Mit einem Mietvertrag könnte er mich aber nicht einfach auf die Straße setzen? Oder kann er trotzdem jederzeit kündigen?
Die Miete und die Nebenkosten muss ich auch ohne Mietvertrag bezahlen? Ich kann ihn also nicht mit Aussetzen der Zahung dazu bringen mir doch einen Mietvertrag zu geben?
Ohne Mietvertrag kann ich ja auch nicht beim Sozialamt um Unterstützung bitten, ich muss dort ja auch etwas vorlegen und für alles komplett alleine zu bezahlen reicht meine Rente leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
1. Kündigungsschutz mit Mietvertrag
Mit einem Mietvertrag besteht Kündigungsschutz. Ihr Ex-Partner kann dann nicht jederzeit und ohne Grund kündigen. Eine Kündigung ist nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen (z.B. Eigenbedarf, Pflichtverletzung) und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen möglich. Ein „einfaches Raussetzen" ist dann ausgeschlossen. Im Idealfall sollten Sie einen schriftlichen Mietvertrag zu Beweiszwecken schließen.
2. Zahlungspflicht ohne Mietvertrag
Auch ohne schriftlichen Mietvertrag kann durch schlüssiges Verhalten ein Mietverhältnis entstehen. Wenn Sie für das Wohnen regelmäßig zahlen oder eine Nutzungsentschädigung vereinbart ist, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach der Vereinbarung oder der ortsüblichen Miete.
Ohne jegliche Vereinbarung (reines Wohnen aus Gefälligkeit) besteht keine Zahlungspflicht, aber auch kein Kündigungsschutz – Ihr Ex-Partner könnte dann jederzeit mit angemessener Frist den Auszug verlangen.
3. Druckmittel Mietzahlung
Das Einstellen der Zahlungen ist rechtlich nicht geeignet, um einen schriftlichen Mietvertrag zu erzwingen. Im Gegenteil: Sie riskieren, dass Ihr Ex-Partner Sie zum Auszug auffordert oder – bei bestehendem Mietverhältnis – sogar fristlos kündigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
4. Nachweis für das Sozialamt
Das Sozialamt verlangt regelmäßig einen Nachweis über die Unterkunftskosten (z.B. Mietvertrag, Quittungen). Ohne Mietvertrag ist es schwierig, Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten (§ 22 SGB II). Sie sollten versuchen, zumindest eine schriftliche Vereinbarung oder Zahlungsbelege zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Altundag
Rechtsanwalt