25. März 2025
|
16:05
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wohngeld und KfW-Studienkredit
Grundsätzlich können Studierende mit Kind unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten – allerdings hängt es davon ab, ob Sie vom Anspruch auf BAföG ausgeschlossen sind und nicht vorrangig auf andere Sozialleistungen angewiesen sind (z. B. Bürgergeld).
Der KfW-Studienkredit wird in der Regel als Einkommen gewertet, nach Abzug der Zinsen, weil es sich um eine zweckgebundene monatliche Geldleistung handelt, die Ihnen zur Verfügung steht. Damit zählt der KfW-Kredit als regelmäßiges Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes.
Zusätzlich zählen bei Ihnen auch:
- Kindergeld (für Ihre Tochter) – wird voll als Einkommen berücksichtigt.
- Unterhaltsvorschuss – ebenfalls volles Einkommen.
Ergebnis:
Ja, Sie können Wohngeld beantragen, sofern Sie keinen Anspruch auf BAföG haben (was im Zweitstudium oft der Fall ist). Dass Sie aktuell keiner weiteren Arbeit nachgehen, steht dem nicht entgegen, solange das Einkommen ausreicht (bzw. gering genug ist, damit Sie förderfähig sind). Die genaue Berechnung erfolgt individuell durch die Wohngeldstelle.
2. Kinderzuschlag und KfW-Studienkredit
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung, die Eltern bekommen können, wenn ihr Einkommen gerade so reicht, um für sich selbst zu sorgen, aber nicht (vollständig) für das Kind.
Achtung: Sonderfall bei Studierenden
Grundsätzlich sind Studierende vom Kinderzuschlag ausgeschlossen, wenn sie keinen Anspruch auf Bürgergeld hätten, weil sie dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben – selbst wenn Sie faktisch kein BAföG bekommen (z. B. im Zweitstudium).
ABER: Wenn Sie als Studierende kein BAföG mehr bekommen können (z. B. wegen Alters, Fachwechsel oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer), könnten Sie ausnahmsweise doch anspruchsberechtigt sein.
KfW-Studienkredit als Einkommen beim KiZ
Auch hier wird der KfW-Kredit in der Regel als Einkommen gezählt, aber das allein reicht nicht, um Kinderzuschlag zu erhalten. Sie müssen auch den sog. Mindesteigenbedarf abdecken können (ca. 600–900 € je nach Miete etc.).
Ergebnis:
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag während des Studiums ist eher unwahrscheinlich, wenn Sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Falls nicht, könnte es möglich sein – eine individuelle Prüfung durch die Familienkasse ist erforderlich. Der KfW-Kredit allein reicht aber häufig nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari