13. Februar 2024
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16:29
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, das regelt man am besten direkt im Arbeitsvertrag, weil es Bestandteil der Leistungsgewährung an den Arbeitnehmer ist.
- Bahncard: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard, ist dies grundsätzlich eine Sachzuwendung. Diese stellt sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn einerseits als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt andererseits dar. Dies gilt insbesondere für die Privatnutzung der Karte, sodass da zu differenzieren ist. Wird die BahnCard nämlich ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 oder die BahnCard 100 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
- Sportabo: Arbeitgeber haben gesetzlich ebenfalls die (eingeschränkte) Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen jährlichen Zuschuss von 600 € für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei zukommen zu lassen. Dabei handelt es sich um geldwerte Vorteile.
- Inflationsprämie: Es stimmt, Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nur noch bis Ende 2024 die sogenannte Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren - steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Man kann das aber auch vertraglich auf diesen konkreten Zeitraum bis Ende 2024 begrenzen.
Danach kann man natürlich einzelvertraglich eine andere Regelung finden.
Insgesamt empfiehlt es sich, die oben genannten Vertragspunkte unbedingt anwaltlich weiter prüfen zu lassen, um dann die konkrete Vertragsumsetzung zu gestalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg