Wo steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitnehmer regeln?

13. Februar 2024 15:55 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir möchten einem Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag nun einen unbefristeten Anschlussvertrag ab Sommer anbieten und sind uns bei den Konditionen schon einig.
Bestandteil sind allerdings einige aus unserer Sicht steuer- und sozialversicherungspflichtige Leistungen:
-Bahncard 50
-Sportabo

Jetzt die Frage: Wo regeln wir das? Gehört das in den Arbeitsvertrag oder anderswo hin? Wenn in den Arbeitsvertrag: Wie gehen wir damit um, dass man die Inflationsprämie nur noch 2024 steuerfrei auszahlen kann? Welche "Begleitdokumente" sind sonst noch zu erstellen und sind alle Zahlungen über unseren Lohnabrechnungsdienstleister auch zu dokumentieren?

Besten Dank im Voraus!
Eingrenzung vom Fragesteller
13. Februar 2024 | 15:57
13. Februar 2024 | 16:29

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, das regelt man am besten direkt im Arbeitsvertrag, weil es Bestandteil der Leistungsgewährung an den Arbeitnehmer ist.

- Bahncard: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard, ist dies grundsätzlich eine Sachzuwendung. Diese stellt sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn einerseits als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt andererseits dar. Dies gilt insbesondere für die Privatnutzung der Karte, sodass da zu differenzieren ist. Wird die BahnCard nämlich ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 oder die BahnCard 100 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.

- Sportabo: Arbeitgeber haben gesetzlich ebenfalls die (eingeschränkte) Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen jährlichen Zuschuss von 600 € für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei zukommen zu lassen. Dabei handelt es sich um geldwerte Vorteile.

- Inflationsprämie: Es stimmt, Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nur noch bis Ende 2024 die sogenannte Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren - steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Man kann das aber auch vertraglich auf diesen konkreten Zeitraum bis Ende 2024 begrenzen.
Danach kann man natürlich einzelvertraglich eine andere Regelung finden.

Insgesamt empfiehlt es sich, die oben genannten Vertragspunkte unbedingt anwaltlich weiter prüfen zu lassen, um dann die konkrete Vertragsumsetzung zu gestalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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