Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Antwort:
Bei der Versorgung hinterbliebener Familienmitglieder bestehen wird bei Angestellten und Beamten differenziert. Im Rentenrecht (SGB VI) gibt es Witwenrente. Nach dem BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) steht Ehegatten (und Lebenspartnern) ein Witwengeld zu.
Der Anspruch auf Witwengeld für Hinterbliebene besteht bei Beamten auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamten, wenn diese eine mindestens 5 jährige Dienstzeit abgeleistet hatten
oder aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig gewesen sind.
Zum Ausschluß einer „Versorgungsehe" muss diese mindestens 1 Jahr bestanden haben.
Die Höhe beträgt gem. § 20 BeamtVG 55 % des zuletzt gezahlten Ruhegehalts, d.h. 2.640 €,
ggf. zzgl. Kinderzuschlag gem. § 50c BeamtVG. Wird die Pension noch nicht bezahlt,
ist Berechnungsgrundlage der zu erwartende Pensionsbetrag gem. § 14 Abs. IV BeamtVG.
Der allgemeine Freibetrag für die Witwenrente beträgt gem. § 97 SGB VI das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, derzeit Juli 2020 bis Juni 2021 West 902,62 € und Ost 877,27 €.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners bleibt dessen Rente unverändert.
Die Witwenrente ist bei der zuständigen Rentenversicherung gesondert zu beantragen,
sie wird nicht automatisch bezahlt. Es wird zwischen großer und kleiner Rente differenziert.
Anspruch auf die große Witwenrente haben Witwen, die vor dem 02.01.1962 geboren sind. Deren Höhe hängt vom Datum der Eheschließung und dem Alter des überlebenden Partners ab. Bei einer Eheschließung bis 31.12.2001 wird die Witwenrente mit 60 % der Rente des Verstorbenen gezahlt, d.h. 3.600,00 €.
Bei Eheschließung ab dem 01.01.2002 nur die kleine Witwenrente mit 55 %, d.h. 3.300,00 €,
wobei die %-Sätze bzw. Zahlen natürlich nur für die gesetzliche Rente gelten.
Auch hier muß die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, sonst besteht kein Anspruch, der ansonsten bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung lebenslänglich besteht.
Die Altersgrenze für die Große Witwenrente wird bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre erhöht (2019 bei 45 Jahre/8 Monate), diese haben Sie bereits erreicht.
Für ab dem 03.01.1962 geborene Witwen ist die Kleine Witwenrente auf 24 Monate befristet und der Rentenanspruch endet. Sie beträgt auch nur 25 % der Rente des Verstorbenen.
Eigenes Einkommen der Witwe (Pension) wird auf die Witwenrente teilweise angerechnet. Vom Brutto-Arbeitseinkommen werden 40 % abgezogen, von der eigenen Rente nur 14 %,
und zwar als Pauschale. Danach wird noch ein Freibetrag berücksichtigt. Der Rest wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und im Rahmen der ONLINE Erstberatung umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Informationen. Habe ich die folgenden Berechnungen richtig verstanden?
1.)Stünde meinem Mann, der eine eigene Betriebsrente und Altersrente von insgesamt 6.000 € bekommen wird, ohne weitere Abzüge 55% meiner Pension von 4.800€ zu, also 2.640 €?
2.) Ist die folgende Berechnung meiner Witwenrente richtig, wenn ich bereits in Pension wäre mit 4.800 €?
4.800 € (Bruttopension) minus 672 € (14% meiner Bruttopension) ergibt 4.128 € anrechenbares Nettoeinkommen.
4.128 € minus 902 € Freibetrag ergibt 3.226 € über dem Freibetrag.
40% von 3.226 € ergibt 1.290 €.
3.300 (= 55% der Rente meines Mannes) minus 1.290 ergibt 2.010 € Witwenrente für mich.
Wenn ich noch nicht in Rente wäre, würden 40 % anstelle der 14 % von meiner Bruttopension abgezogen werden zur Berechnung des anrechenbaren Nettoeinkommens?
Kann man von diesen Zahlen ausgehen oder würde unser Witwengeld/Witwenpension gekürzt werden, da unsere eigene Rente/Pension zu hoch sind? Habe beim Recherchieren Aussagen gefunden, dass bei hoher eigener Rente/Pension die Witwenrente/Witwenpension gekürzt werden kann oder man gar nichts erhält bzw. nur 20%. Aber diese Aussagen finde ich nirgendwo genauer dargestellt.
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Ihre Nachfrage beinhaltet weitergehende zusätzliche Fragen und keine Verständnisfragen.
Ihre Berechnungen werden mit weiteren Optionen gekoppelt, die nicht mehr Gegenstand
der ONLINE Erstberatung sind. Dafür besteht mein Angebot der Mandatsbearbeitung.
Sie können mich auch gerne unmittelbar kontaktieren.