Sehr geehrter Fragesteller,
die im Ausland geschlossenen Ehen zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern haben in Deutschland grundsätzlich nur die Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Art. 17 b Abs. 4 EGBGB in analoger Anwendung). Die Wirkungen treten automatisch ein und bedürfen keines staatlichen Anerkennungsaktes, vielmehr reicht es, wenn sich die Betroffenen vor deutschen Behörden/Gerichten auf die Eheschließung im Ausland berufen, wenn es im konkreten Fall darauf ankommt.
Die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe in das Lebenspartnerschaftsregister nach § 35 Personenstandsgesetz ist daher nicht zwingend erforderlich.
Ist die Einschränkung der Wirkungen der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe auf die Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Europäischen Menschanrechtskonvention vereinbar?
Ja. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung vom 24.06.2010, Schalk und Kopf gegen Österreich, festgestellt, dass keine Pflicht bestehe, die traditionelle Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Bisher hätten nur die folgenden europäischen Staaten die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt: Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal, Norwegen, Island und Schweden. Das Gericht schließt die gleichgeschlechtliche Ehe zwar nicht per se aus, geht aber davon aus, dass ihre Nichtanerkennung durch einen Staat keine Verletzung von Menschenrechten darstellt.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung vom 11.05.2011 betrifft allein steuerliche Aspekte. Nach Ansicht der Richter muss die eingetragene Lebenspartnerschaft steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt werden. Sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass die europäischen Staaten nicht zur Einführung einer gleichgeschlechtlichen Ehe verpflichtet sind.
Eine Klage auf die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als solche hätte also weder vor deutschen noch vor europäischen Gerichten Aussicht auf Erfolg. Erfolgreich wäre lediglich eine Klage auf steuerliche Gleichbehandlung.
Durch die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe im Ausland werden Sie also nicht die Anerkennung in Deutschland erreichen können.
Zu den Voraussetzungen der Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in anderen europäischen Staaten:
In Spanien muss zumindest einer der Verlobten im entsprechenden Standesamtsbezirk in Spanien gemeldet sein.
In den Niederlanden müssen beide mindestens 6 Monate in den Niederlanden als wohnhaft gemeldet sein.
Mit freundlichen Grüßen
die im Ausland geschlossenen Ehen zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern haben in Deutschland grundsätzlich nur die Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Art. 17 b Abs. 4 EGBGB in analoger Anwendung). Die Wirkungen treten automatisch ein und bedürfen keines staatlichen Anerkennungsaktes, vielmehr reicht es, wenn sich die Betroffenen vor deutschen Behörden/Gerichten auf die Eheschließung im Ausland berufen, wenn es im konkreten Fall darauf ankommt.
Die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe in das Lebenspartnerschaftsregister nach § 35 Personenstandsgesetz ist daher nicht zwingend erforderlich.
Ist die Einschränkung der Wirkungen der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe auf die Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Europäischen Menschanrechtskonvention vereinbar?
Ja. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung vom 24.06.2010, Schalk und Kopf gegen Österreich, festgestellt, dass keine Pflicht bestehe, die traditionelle Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Bisher hätten nur die folgenden europäischen Staaten die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt: Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal, Norwegen, Island und Schweden. Das Gericht schließt die gleichgeschlechtliche Ehe zwar nicht per se aus, geht aber davon aus, dass ihre Nichtanerkennung durch einen Staat keine Verletzung von Menschenrechten darstellt.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung vom 11.05.2011 betrifft allein steuerliche Aspekte. Nach Ansicht der Richter muss die eingetragene Lebenspartnerschaft steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt werden. Sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass die europäischen Staaten nicht zur Einführung einer gleichgeschlechtlichen Ehe verpflichtet sind.
Eine Klage auf die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als solche hätte also weder vor deutschen noch vor europäischen Gerichten Aussicht auf Erfolg. Erfolgreich wäre lediglich eine Klage auf steuerliche Gleichbehandlung.
Durch die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe im Ausland werden Sie also nicht die Anerkennung in Deutschland erreichen können.
Zu den Voraussetzungen der Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in anderen europäischen Staaten:
In Spanien muss zumindest einer der Verlobten im entsprechenden Standesamtsbezirk in Spanien gemeldet sein.
In den Niederlanden müssen beide mindestens 6 Monate in den Niederlanden als wohnhaft gemeldet sein.
Mit freundlichen Grüßen