14. März 2025
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20:05
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Ja, bei der Ankündigung eines Amoklaufs kann ein Straftatbestand vorliegen.
1. Mögliche Straftatbestände
Je nach den Umständen können verschiedene Strafnormen einschlägig sein:
• § 126 StGB – Androhung von Straftaten:
• Wer eine Straftat wie Mord oder Totschlag androht, um die Bevölkerung erheblich zu beunruhigen, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
• Entscheidend ist, ob die Drohung geeignet ist, Angst und Unruhe auszulösen. Bei einer Schulgemeinschaft mit 3000 betroffenen Personen dürfte dies erfüllt sein.
• § 145d StGB – Vortäuschen einer Straftat:
• Falls durch die Amokdrohung polizeiliche Maßnahmen ausgelöst werden (z. B. Einsatzkräfte), kann dies als Vortäuschung einer bevorstehenden Gefahr strafbar sein.
• § 240 StGB – Nötigung:
• Falls die Ankündigung darauf abzielt, Schüler oder Eltern zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (z. B. dem Fernbleiben vom Unterricht), kann eine Nötigung vorliegen.
• § 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit:
• Falls kein Straftatbestand erfüllt ist, könnte die Tat als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
2. Wer entscheidet über Streich, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
• Die Polizei prüft die Sachlage und entscheidet über erste Maßnahmen.
• Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die strafrechtliche Relevanz und ob ein Verfahren eingeleitet wird.
• Das Gericht fällt die endgültige Entscheidung, falls es zu einem Prozess kommt.
3. Bewertung im vorliegenden Fall
• Da die Polizei keine akute Gefährdung festgestellt hat, spricht vieles für einen Streich.
• Trotzdem könnte die Tat eine Straftat nach § 126 StGB sein, wenn die Ankündigung Unruhe verursacht.
• Falls die Verfasser ermittelt werden, kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt.
Falls dies mehrfach vorkommt, könnte es zudem relevant sein, ob eine wiederholte oder geplante Störung der Schule vorliegt, was disziplinarische Maßnahmen nach Schulrecht nach sich ziehen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke