Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstehe, dann haben Sie sich in einem Brief an Ihre Vermieterin negativ über deren Ehemann geäußert.
In Frage käme demnach eine Beleidigung gem. § 185 StGB
.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes, sehe die Strafnorm jedoch entweder nicht als erfüllt an bzw. halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass hier tatsächlich durch die Staatsanwaltschaft ermittelt werden würde.
Für die Strafverfolgung des Deliktes ist es zudem notwendig, dass der Geschädigte, also der Ehemann Ihrer Vermieterin, Strafantrag stellt (§ 194 StGB
). D.h. er müsste zur Polizei bzw. Staatsanwaltschaft gehen und dort klar zum Ausdruck bringen, dass er möchte, dass Sie wegen den Äußerungen strafrechtlich verfolgt werden. Selbst dann halte ich eine Verfolgung für äußerst unwahrscheinlich, da meines Erachtens nach keine Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde.
Bitte beachten Sie, dass die Beleidigung eine Strafnorm ist, die stets durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung begrenzt wird. Die genaue Trennung lässt sich leider nicht immer vornehmen, weshalb hier 100%-ige Vorhersagen leider nicht möglich sind.
Dennoch halte ich den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt für eine Strafverfolgung ungeignet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Antwort.
Verhält es sich im Mietrecht ggf. anders, als im Strafrecht (der Vermieter drohte auch mit fristloser Kündigung)?
Und: Ist auch relevant, dass die angeblichen Beleidigungen nur im Kreise seiner Familie getätigt wurden?
Danke für Ihre Antwort.
Verhält es sich im Mietrecht ggf. anders, als im Strafrecht (der Vermieter drohte auch mit fristloser Kündigung)?
Und: Ist auch relevant, dass die angeblichen Beleidigungen nur im Kreise seiner Familie getätigt wurden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, im Mietrecht verhält es sich grundsätzlich anders als im Strafrecht. Ein Verhalten das nicht strafrechtlich relevant ist, kann dennoch eine Bedeutung im Mietrecht haben.Es käme tatsächlich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 BGB
) in Frage. Hierfür müsste meines Erachtens jedoch eine vorherige Abmahnung erfolgen.
Beleidigungen, welche ausschließlich im Kreise der Familie oder in einem vergleichbar intimen, vertrauten Umfeld geschehen unterfallen grundsätzlich nicht dem Strafrecht. Hier wird von einem sog. "beleidigungsfreien Raum" gesprochen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen