Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Widerrufsrecht für ein Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut findet sich in § 495 Abs. 1BGB i.V.m. § 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht trägt dem Gedanken Rechnung einem Verbraucher eine entsprechende Überlegungsfrist auch nach Vertragsunterzeichnung einzuräumen, da eine Darlehensaufnahme eine Entscheidung mit entsprechender Tragweite ist.
2. Auf ein gesetzliches Widerrufsrecht kann danach mit einer vertraglichen Regelung oder aber auch durch eine einseitige Erklärung nicht verzichtet werden. Dies ist in § 512 Satz 1 BGB geregelt, wonach auf das gesetzliche Widerrufsrecht bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nicht wirksam verzichtet werden kann.
3. D.h. selbst wenn Sie auf Ihr Widerrufsrecht verzichten würden, würde das Kreditinstitut in der Regel keine Auszahlung vor Ablauf der Widerrufsfrist vornehmen. Auch wird ein Kreditinstitut keine abweichende Regelung treffen, da es dann befürchten muss, dass dadurch die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam bzw. angreifbar werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Nehmen wir an, die Bank hat bereits eine Teilvalutierung vorgenommen.
Hat man dadurch einen Anspruch, dass auch der Rest ausbezahlt wird ?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Der Auszahlungsanspruch aus dem Darlehnsvertrag steht ein Widerrufsrecht oder eine Widerufsfrist nicht entgegen.
Grundsätzlich hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages, wenn die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Aus meiner Sicht kann das betreffende Insitut eine Auszahlung des Darlehens mit Verweis auf die Widerrufsfrist verweigern.
Da die Widerrufsfrist in der Regel bereits abgelaufen ist, bevor der Anspruch gerichtlich durchgesetzt, wird diese Handlung des Kreditinsitutes nicht juristisch geklärt.
Gleichwohl besteht ein Auszahlungsanspruch.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt