27. Mai 2010
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16:33
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Rechtsgrundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge in Bezug auf die Einrichtungen und Anlagen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser und den Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung ist § 7 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) Rheinland-Pfalz (im folgenden nur „KAG"). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich bereits, dass nicht die tatsächliche Inanspruchnahme Voraussetzung der Beitragserhebung sein muss, sondern dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme bereits zu einem Vorteil führt, welcher zur Erhebung von Beiträgen berechtigt.
Mit den Erschließungskosten wird ein einmaliger Beitrag für die Herstellung der Abwasseranlagen erhoben. Wiederkehrende Beiträge dienen hingegen der Abgeltung der (laufenden) Kosten der Einrichtung oder Anlage, siehe hierzu § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG können ausdrücklich einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren nebeneinander erhoben werden und Beiträge können auch für nutzbare Teile einer Einrichtung oder Anlage (Aufwands-/Kostenspaltung) erhoben werden.
Sie (und auch die Abwassersatzungen der Gemeinden) müssen insoweit zwischen wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren unterscheiden. Benutzungsgebühren können nur bei Verbrauch bzw. in diesem Fall tatsächlichem Gebrauch erhoben werden.
Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen ist insoweit auch in Bezug auf Grundstücke zulässig, welche tatsächlich die Anlagen nicht Anspruch nehmen, soweit die Möglichkeit gegeben ist, diese in Anspruch zu nehmen. Denn unabhängig von tatsächlicher Inanspruchnahme entsteht durch die Möglichkeit des Anschlusses bereits ein Vorteil, welcher zu einer Kostenbeteiligung berechtigt. Nur hinsichtlich der bebauten Grundstücke kann darüber hinaus eine Benutzungsgebühr erhoben werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Az. 6 A 11142/06, Urteil vom 19.12.2004, nur dann, wenn der Grundstückseigentümer rechtlich gehindert ist, das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- oder Niederschlagswasser in den Straßenkanal einzuleiten. In jenem Fall hatte der Grundstückseigentümer eine vorbehaltlose Auflage und damit PFLICHT in der Baugenehmigung, DAUERHAFT das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern zu lassen. In einem solchen Fall fehlt dann die vorteilsbegründende Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung, welche zu einer Beitragserhebung berechtigt. (vgl. hierzu auch NdsOVG, 9 LA 2/06).
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem anderen Urteil entschieden, dass für die Möglichkeit der Inanspruchnahme und damit für die Berechtigung der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen ausreicht, dass die gesicherte Bebaubarkeit ausreicht und diese bereits dann eintritt, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2004, unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -). Nach jenem Urteil können sogar ab jenem Zeitpunkt unbebaute und nicht angeschlossene Außenbereichsgrundstücke zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen heran gezogen werden.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock