Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu1.) Darf ich meinen alten Urlaub aus 2008 im Anschluss an das Ende der Elternzeit nehmen?
Ja, Sie haben einen Rechtsanspruch den Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit nach Beendigung der Elternzeit zu nehmen.
Mit dem Urlaub und der Elternzeit verhält es sich nämlich so, dass in dem Fall, dass dann, wenn bei Eintritt der Elternzeit noch ein restlicher Urlaubsanspruch aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit bestand, der Arbeitgeber nach der Elternzeit diesen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren muß . Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus § 17 Absatz 2 BEEG.
Dass Sie sich im öffentlichen Dienst befinden, hat hierauf keine Auswirkungen, da auch hier das BEEG anwendbar ist.
Zu 2.) Wie sieht es aber mit meinen Gehaltsanspruch aus? Mein AG teilte mir mit, dass es richtig ist, dass ich meinen Arbeitsvertrag reduzieren kann, ich dann allerdings keinen Anspruch mehr auf die alte Gehaltsgruppe habe.
Ist es richtig, dass sich die Gehaltsgruppe ändert, wenn sich auch die Arbeitszeit nach einer einjährigen Elternzeit reduziert?
Auf die Reduzierung auf eine Teilzeitstelle haben Sie einen Rechtsanspruch. Dass Sie im Ergebnis weniger verdienen werden, als in der Vollzeitstelle ergibt schon das Gesetz der Logik, da Sie ja weniger Stunden arbeiten werden, also weniger Arbeitsleistung (zeitlich gesehen) zur Verfügung stellen werden als im Falle der Vollzeittätigkeit.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem Teilzeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entspricht.
Somit kommt grundsätzlich keine nachteilige Umgruppierung in Betracht, da dieses gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG, der auch im öffentlichen Dienst anwendbar ist, verstoßen würde.
Eine Ungleichbehandlung, also Herabstufung wäre nur dann möglich, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen könnten, was aber in Ihrem Fall nicht ersichtlich ist.Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen sind einem Teilzeitarbeitnehmer anteilig mindestens im gleichen Umfang zu gewähren wie einem Vollzeitarbeitnehmer. Knüpfen die Leistungen jedoch nicht an die Arbeitszeitdauer an, sind sie grundsätzlich Höhe in voller Höhe zu gewähren.
Zu 3.) Muss ich jedes Stellenangebot von meinem AG annehmen, auch wenn es eine niedrigere Gehaltsgruppe beansprucht bei Stundenreduzierung?
Nein, Sie brauchen zum Glück nicht jedes Stellenangebot Ihres Arbeitgebers annehmen, da Sie einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz zu den alten Bedingungen, also wie vor der Elternzeit haben.
Der Arbeitsplatz, den Sie nach der Elternzeit angeboten bekommen muss also gleichwertig sein, so dass Sie gegen Ihren Willen eine Stelle, die zu einer niedrigeren Eingruppierung hinsichtlich der Gehaltsgruppe führt, grundsätzlich nicht gezwungen werden können, es sei denn es stehen dringende betriebliche Gründe im Raum, die dies rechtfertigen, was nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall zu sein scheint.
Zu 4.) § 11 Abs.1 Satz 4 besagt folgendes: Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
Was bedeutet das genau? Kann ich meine Teilzeitstunden auch blocken, d. h. z. B. nur an 3 Tagen in der Woche arbeiten?
Theoretisch können Sie dies tun, wenn Ihre Situation nach § 11 Abs. 1 S.1 TVÖD dies rechtfertigt.
Diese Vorschrift lautet wie folgt:
„Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.“
Sollten Sie also ein Kind unter 18 Jahren i.S.v. § 11 Abs.1 S.1 a) TVÖD haben, was ja bei Ihnen ab Geburt Ihres Kindes der Fall sein wird, wird Ihr Arbeitgeber hierauf Rücksicht nehmen müssen und wenn es die konkrete Situation gebietet, wovon in Ihrem Fall ausgehen sein wird, auch einer Beschränkung auf 3 Tage pro Woche dulden müssen.
Zu 5.) Verfällt dann mein Anspruch auf meine Vollzeitstelle oder muss mir dann mein AG nach dieser Befristung neue Arbeitsangebote (Teilzeit- und/oder Vollzeit) anbieten?
Wenn Sie die Teilzeittätigkeit (in der Praxis empfiehlt sich eine Befristung im Bereich von 3-5 Jahren im Hinblick auf das Kindergartenalter des Kindes) lediglich befristet beantragen, wird Ihre Stelle nach Ablauf der Befristung als Vollzeitstelle fortgeführt.
Sollten Sie diese Befristung nicht vornehme, so handelt es sich um eine unbefristete Teilzeitstelle, die ohne Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht wieder in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden kann.
Der Arbeitnehmer ist aber in diesem Fall bei der Neuvergabe unbefristeter Stellen bevorzugt zu berücksichtigen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fax: 0471/57774
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Guten Abend Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Allerdings habe ich eine Verständnisfrage bzgl. des Gehaltes (Frage 2).
Also ich hatte vor der Elternzeit EG 8 Stufe 3 und man bietet mir jetzt eine Stelle an mit EG 6 Stufe 3. M. E. trifft § 4 TzBfG hier nicht ganz zu, da ein Vollzeitangestellter genau das gleiche Gehalt bekommen würde.
Meine Frage war, ob ich diese Gehaltsrückstufung akzeptieren muss, weil sich der Tatbestand meines Vollzeitvertrages durch die befristete Teilzeitbeschäftigung von max. 5 Jahren ändert?! Zumindest war das die Aussage meines Arbeitgebers.
Wünsche Ihnen noch einen schönen Dienstagabend!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte
Wenn ein Vollzeitangestellter in der Tat das gleiche Gehalt bekäme, käme § 4 TzBfG in der Tat nicht in Betracht, da insoweit keine Diskriminierung bzw. ungerechtfertigte Abweichung vorliegen würde.
Dies ist aber nicht der springende Punkt
Die Argumentation Ihres Arbeitgebers halte ich für nicht Gesetzeskonform und nicht tragbar.
Es ist ja wie bereits dargelegt der Fall, dass Sie nach der Elternzeit anspruch auf Rückkehr zu einem Arbeitsplatz zu den alten Bedingungen, also mit EG 8 Stufe 3 haben.
Auch kann sich der Tatbestand Ihres Vollzeitvetrrages nicht ändern, zumindest nicht durch die Aufnahme der Teilzeittätigkeit, es sei denn Sie würden dies explizit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Hier kommt nämlich § 4 TzBfG wieder ins Spiel. Die Teilzeitstelle nach Elternzeit darf auch im Hinblick auf das Gehalt grundsätzlich nicht schlechter sein, als die Vollzeitstelle.
Auch ist der Rückschluss falsch, dass dieTeilzeittätigkeit sich auf Ihren Vollzeitvertrag auswirken würde. Zum Zeitpunkt der Teilzeittätigkeit, die wie bereits gesagt nicht schlechter gestellt sein darf, als die Vollzeittätigkeit, exisitert nämlich keineVollzeitbeschäftigung.
Die von Ihrem Arbeitgeber angedeutete Rückkopllung ist als Umkehrschluß aus § 4 TzBfG unzulässig, da dann ja der Arbeitnehmer, der eine Teilzeitstelle antreten würde, hiervon dadurch abgehalten werden könnte, daß dies negative Auswirkungen für den Fall hätte, dass er doch wieder eine Vollzeitstelle annimmt. Dies ist keineswegs gesetzeskonform.
Ich hoffe Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Auch ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt