18. November 2019
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20:53
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Urlaubsanspruch ist i.d.R. im Arbeitsvertrag festgelegt. Im Übrigen regelt das Bundesurlaubsgesetz den sog. Mindesturlaub.
Arbeitnehmer haben daher gem. § 3 BUrlG einen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt jährlich mindestens 24 Werktage unter Zugrundelegung einer 6 Tage Woche. Bei einer 5 Tage Woche beträgt der Mindersturlaub 20 Tage im Jahr.
Vorliegend wurde in Ihrem Arbeitsvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen, wonach Ihnen mehr als der gesetzliche Mindesturlaub zusteht. Dies sind hier 30 Tage.
Soweit Sie schildern, ist arbeitsvertraglich eine Wochenarbeitszeit von Mo-Fr auf Basis einer 5 Tage Woche vereinbart und damit geschuldet.
Auf Basis dieser 5 Tage im Zusammenhang mit den 30 Urlaubstagen, ergeben sich 6 Wochen Anspruch auf Urlaub (30 : 5).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke