19. März 2008
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14:32
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass der Vermieter mit seinem Mahnbescheid den von Ihnen nicht gezahlten Mietzins geltend macht.
Grundsätzlich ist es dem Mieter nicht gestattet, in den letzten Monaten des Mietverhältnis seine Kaution "abzuwohnen". Tatsächlich soll dem Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnis die Kaution noch ungekürzt als Sicherheit zur Verfügung stehen, da sich oftmals erst nach dem Auszug der Mieter zeigt, ob z.B. Schadensersatzansprüche bestehen. Die schriftliche Versicherung, dass die Wohnung einwandfrei übergeben wird, ändert insoweit nichts am Sicherungsbedürfnis des Vermieters.
Wenn der Vermieter allerdings zugestimmt hat, dass Sie die Kaution "abwohnen" dürfen, muss er sich daran auch festhalten lassen. Allerdings müssen Sie eine solche Abrede auch beweisen können, was ich bei einer telefonischen Absprache praktisch für schwierig halte. Angesichts des Mahnbescheides ist davon auszugehen, dass der Vermieter eine derartige Absprache sicherlich bestreiten wird. Sollten daher keine sicheren Beweismittel hinsichtlich der Absprache vorliegen, rate ich von einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid im Hinblick auf offene Miete nach Ihrer Schilderung ab.
Nach Vertragsende ist der Mieter verpflichtet, bauliche Maßnahmen in der Wohnung rückgängig zu machen, wenn der Vermieter dies verlangt. Dazu gehört auch die Entfernung von Fußbodenbelag, der durch den Mieter verlegt wurde. Grundsätzlich ist nach der Entfernung der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Ist dies nicht möglich, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
Die Entschädigung orientiert sich dann am Zeitwert der ursprünglich entfernten Sache. Der Zeitwert von einem 30 Jahre alten PVC-Boden dürfte gleich Null sein, so dass hier keine Ersatzforderung des Vermieters berechtigt ist. Sollte eine derartige Ersatzforderung bereits Gegenstand des Mahnbescheides sein, rate ich insoweit zum Widerspruch.
Abschliessend empfehle ich Ihnen zur Beendigung und weiteren Abwicklung des Mietverhältnis ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen, damit auf die Forderungen des Vermieters adäquat reagiert werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt