26. April 2024
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21:45
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
[b]Verurteilung im Dezember 2018 zu 12 Wochen Haft auf Bewährung:[/b]
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) BZRG beträgt die Tilgungsfrist für eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr auf Bewährung grundsätzlich 3 Jahre ab dem Tag der Verurteilung.
Die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu 5 Jahre hat keinen Einfluss auf die Tilgungsfrist. Entscheidend ist die verhängte Strafe, nicht die Dauer der Bewährungszeit.
Somit wäre diese Verurteilung im Dezember 2021, also 3 Jahre nach dem Urteil, aus dem Führungszeugnis zu tilgen gewesen.
2.
[b]Verurteilung im Dezember 2020 zu 10 Wochen Haft auf Bewährung:[/b]
Auch hier gilt die 3-jährige Tilgungsfrist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) BZRG.
Die Tilgung dieser Verurteilung aus dem Führungszeugnis erfolgte demnach im Dezember 2023.
Allerdings sieht § 38 BZRG vor, dass bei mehreren Eintragungen alle Verurteilungen solange im Führungszeugnis verbleiben, bis auch die Eintragung mit der längsten Frist zu tilgen ist.
Da Ihre zweite Verurteilung erst im Dezember 2023 zu tilgen war, ist auch die erste Verurteilung aus 2018 noch bis dahin im Führungszeugnis erschienen, obwohl für diese isoliert betrachtet die Tilgungsfrist schon früher abgelaufen wäre.
3.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beide Verurteilungen aktuell nicht mehr in Ihrem Führungszeugnis aufgeführt werden.
Eine Tilgung ist Ende 2023 erfolgt, also 3 Jahre nach der letzten Verurteilung.
4.
Dies stellt eine erste rechtliche Einschätzung dar. Für eine abschließende Beurteilung wäre ggf. noch die Einsicht in die Registerauszüge und Urteilsgründe erforderlich. Im Zweifel empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Strafrechtsanwalts.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt