ich beantworte Ihnen Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Auch wenn aufgrund der Teilungsanordnung im Testament festgelegt ist, wer welchen Erbteil bekommen soll, so bilden die genannten 6 Personen dennoch eine Erbengemeinschaft mit der Konsequenz, dass nur gemeinsam über den Nachlass verfügt werden kann. Die Teilungsanordnung gewährt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterben auf Übertragung des Eigentums. Die Miterben müssen diese Übertragung aber dennoch erst tatsächlich vornehmen (Durch Zustimmung zur Grundbuchänderung z.B.) Sie können also nicht eigenmächtig das Grundbuch ändern lassen.
2. Da es sich um ein Grundstück handelt, ist ein Erbschein wohl unumgänglich. Theoretisch kann zwar auch gegenüber dem Grundbuchamt der Anspruch durch das Testament nachgewiesen werden, in der Praxis wird jedoch ein Erbschein seitens des Grundbuchamtes verlangt.
3. Der geplante Erbauseinandersetzungsvertrag ist eigentlich recht sinnvoll. Theoretisch ist eine solche Vereinbarung hinsichtlich einer Erbauseinandersetzung zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden, aber vor dem Hintergrund, dass es hier um Grundstücke und demnach um beachtliche Vermögenswerte geht, macht ein anwaltlich oder notariell aufgesetzter Vertrag durchaus Sinn. Letztendlich muss der Notar ja ohnhin für die entsprechenden Beurkundungen hinzugezogen werden. Im Rahmen dieses Vertrags können auch Einzelheiten geklärt werden, die über die bloße Grundstücksübertragung hinausgehen. Das kann helfen, hinterher Streit zu vermeiden, denn Ursache für Erbstreitigkeiten sind häufig Kleinigkeiten, an die vorher niemand gedacht hat.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, gemeinsam mit den übrigen Miterben eine entsprechende Vereinbarung anwaltlich oder notariell aufsetzen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Guten Abend,
ich habe jetzt den Erbschein bekommen. Dieser sagt aus, das der Nachlaß "zu je 1/6" aufgeteilt wird. Die im Testament aufgeführte Aufteilung wurde nicht erwähnt. Kann ich davon ausgehen, daß ich somit nicht nur wie im Testament beschrieben die Eigentumswohnung mit meiner Schwester erbe sondern das der gesamte Nachlass wie Eigentumswohnung, Grundstück und Geldvermögen durch 6 geiteilt wird?
Wird jetzt auf die Aufteilung wie im Testament verfügt wurde nicht einzeln eingegangen?
Müßte somit der Erbauseinandersetzungsvertrag nach dem Erbschein ausgerichtet werden?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Aufteilung des vermögens nach reinen Prozentangaben ist üblich. Da wird geprüft, welche Dinge Ihnen nach Testament zustehen und hieraus wird dann ein Prozentteil ermittelt.
Die eigentliche Aufteilung erfolgt dann aber trotzdem nach dem Willen des Erblassers, also nach dem Testament.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt