6. Juli 2007
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17:41
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1) Grundsätzlich können Sie Schadensersatz bzgl. der beschädigten Schuhe fordern. Problematisch könnte allenfalls sein, Ihrer Vermieterin nachzuweisen, dass Sie das verweste Tier tatsächlich in den Schuh gelegt hat.
2) Hier kommt es auf den Inhalt der mündlich getroffenen Absprache an. War vereinbart, dass die Nutzung der Speisekammer Bestandteil des Mietvertrages sein sollte, ist die Vermieterin nicht berechtigt, Ihnen die Nutzung ohne weitere Begründung zu untersagen. Darin läge dann eine vertragswidrige Vorenthaltung eines Teils der Mietsache.
Sah die Absprache dagegen nur vor, dass Sie aus Gefälligkeit zur unentgeltlichen (Mit-)Benutzung der Speisekammer berechtigt sein sollten, konnte die Vermieterin Ihnen den Gebrauch untersagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt