Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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für die Berechnung des Trennungsunterhaltes muss zunächst das anrechenbare Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrem Mann ermittelt werden.
Dafür reichen allein die Angaben des Nettoverdienstes nicht aus.
Das Einkommen Ihres Mannes liegt nach Ihren Angaben bei 9.590,00 EUR monatlich. Voraussichtlich werden davon aber noch Abzüge vorgenommen werden müssen; z.B. private Krankenkasse oder u.U. Zahlungen für Altersvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten, während der Trennung auch die des Hauses....). Auch der Kindesunterhalt ist vorweg abzuziehen.
Desweiteren wird auf der anderen Seite aber ein sogenannter Wohnvorteil dem Einkommen hinzugerechnet. Die Höhe ist von dem bewohnten Haus abhängig.
Erst nach einer genauen Ermittlung des Einkommens, das nur anhand der Unterlagen berechnet werden kann, kann auch Ihr Trennungsunterhalt berechnet werden.
Geschätzt könnte sich ein Anspruch auch unter Anrechnung Ihres Einkommens in Höhe von ca. 2.000,00 EUR ergeben. Da stellt aber nur eine sehr grobe Schätzung dar. Eine genaue Berechnung ist unerläßlich und ersetzt diese Schätzung in keinem Fall.
Um rückwirkend Unterhalt zu bekommen, müsste sich Ihr Mann in Verzug befinden. Das wäre dann der Fall, wenn er bereits in der Vergangenheit zu Unterhaltszahlungen oder zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Herzlichen Dank für Ihre schnelle und kompetente Auskunft.
Ihre Antwort dient der Orientierung, mahnt mich aber auch zu handeln.
Ich hätte noch eine Nachfrage: Besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Scheidung? Und wird danach als nachehelicher Unterhalt fortgesetzt?
Nochmals vielen Dank
Annita
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die freundliche Bewertung.
Der Trennungsunterhalt ist nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsunterhaltes zu zahlen.
Da der entsprechende Titel nicht automatisch "weiter gilt", muss für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils der Anspruch dann neu berechnet werden; diese Berechnung sollte auch rechtzeitig vorgenommen werden, damit die Unterhaltszahlungen fortlaufend gesichert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle