6. Juli 2009
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen den Auskunftsanspruch an sich gibt – zum anderen gibt es den Anspruch auf Vorlage von Unterlagen und Belegen.
Diese Begehren sind strikt zu trennen und Sie sollten noch einmal überprüfen ob auch tatsächlich das zweitgenannte Begehren geltend gemacht wurde. Ansonsten sind Sie zur Herausgabe der Unterlagen nicht verpflichtet.
Nun gibt es bei selbstständig Tätigen spezielle Anforderungen an die Vorlage von Belegen.
Neben der Gewinnermittlung kann hier auch die Vorlage der Einnahmen- Überschussrechnung nach § 25 EstG stets für ein gesamtes und abgeschlossenes Geschäftsjahr verlangt werden.
Mehr als diese Einnahmen- Überschussrechnung kann von Ihnen nicht verlangt werden. Nicht kann z. B. verlangt werden, dass Sie auch alle dort ausgewiesenen Ausgaben mit Quittungen belegen.
Wenn ich Sie richtig verstehe ist dies aber jene Aufstellung, die von Ihnen verlang wird.
Die Angabe von Absetzungsbeträgen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern ist von Ihnen nicht geschuldet.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht