15. März 2008
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23:51
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Das durchschnittliche bereinigte monatliche Nettoeinkommen wird beim abhängig Tätigen in der Weise ermittelt, dass zunächst eine Bereinigung um die Steuern und die Beiträge zu den Sozialversicherungen erfolgt. Hiernach werden die anrechnungsfähigen persönlichen Abzüge des Unterhaltsschuldners in Abzug gebracht. Im Einzelnen kommen folgende Positionen in Betracht:
Bei Freiberuflern und Höherverdienenden: Kranken und Altersvorsorge mindestens in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines unselbständigen Arbeitnehmers. - Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (auch bei einem abhängig Beschäftigten). Weiterhin sind Altersvorsorgeaufwendungen für die Riesterrente nach Abzug der steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen des Angemessenen abzugsfähig. Lebensversicherungen dienen, wenn es sich um Kapitalversicherungen handelt, beim abhängig Tätigen der Vermögensbildung. Bei ihm sind sie deshalb grundsätzlich nicht als abzugsfähige Belastung zu berücksichtigen. Stellt die Vermögensbildung jedoch eine private zusätzliche Altersvorsorge dar, können auch Kapitallebensversicherungsprämien eine abzugsfähige Belastung darstellen. So erkennt der BGH beim Ehegattenunterhalt 4 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge an.
Von dem Nettoeinkommen sind weiterhin pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (wie Kleidung, Unfall- u. Haftpflichtversicherung, Fahrtkosten) abzugsfähig, wenn keine konkrete Berechnung erfolgt. Unter engen Voraussetzungen können schließlich Schulden von dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden - grundsätzlich jedoch nicht die Beiträge zur einer privaten Haftpflichtversicherung.
Die Umgangskosten fallen grundsätzlich dem Umgangsberechtigten zur Last. Sind die Umgangskosten aufgrund der Entfernung hoch, ist zunächst zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte durch das staatliche Kindergeld, das ihm im Verhältnis zum anderen Elternteil hälftig zusteht, entlastet wird. Ist dies nicht der Fall und kann der Umgangsberechtigte die Umgangskosten (insbesondere die Fahrtkosten) auch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, ohne dass sein notwendiger Selbstbehalt von EUR 900,- gegenüber dem minderjährigen Kind tangiert wird, dann ist entweder der Selbstbehalt maßvoll zu erhöhen oder das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen entsprechend zu mindern. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu prüfen, inwieweit sich der Umgangsverpflichtete an den Fahrtkosten beteiligen kann.
Für die Unterhaltsberechnung gehe ich davon aus, dass Sie nur Ihrem Sohn gegenüber barunterhaltspflichtig sind. Bei einem Nettoeinkommen von EUR 2.540,- (ohne weitere Abzüge) beträgt der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008) in der 2. Altersstufe, 6. Einkommensgruppe (Höherstufung von EKG 4 in EKG 6, aufgrund nur einer unterhaltsberechtigten Person) EUR 414,-. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteils errechnet sich die Summe von EUR 336.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin